Glossar

In alten Quellen werden oft Begriffe verwendet, welche heute in dieser Form nicht mehr gebräuchlich sind. Die folgende Liste erläutert einige dieser Begriffe.

Index

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A


Allmend (CH),
Allmende (deutsch),
auch Allmeind

Gemeinschaftliches Eigentum.

Teil des Gemeindevermögens, der nicht direkt im Interesse der Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwedet wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben. Die Allmend besteht meist aus unbeweglichem Gut wie dem Anger, Wald, Gewässer zur Löschwasserversorgung oder einer Gemeindewiese, auf der alle Gemeindemitglieder ihre Nutztiere weiden lassen können.

Im Norddeutschen steht für 'Allmend' das Wort 'Mark'.

Alp

Alpsömmerungsgebiet.

Eine Alp bezeichnet die während des Sommers benutzten Bergweiden, Wirtschaftsgebäude und sonstige Infrastruktur.

In Bayern (ausgenommen Allgäu) und Oesterreich (ausgenommen Vorarlberg) wird 'Alm' synonym zu 'Alp' benutzt.

Anger

Grasplatz.

Ein Anger ist ein grasbewachsener Dorfplatz, eine Gemeindeweide oder Allmende (Gemeinbesitz). Das germanische 'angra' (ungepflügtes, wildes Grasland), das vom indogermanischen 'ang' (biegen, krümmen) abstammt, bedeutet eigentlich 'der Flusskrümmung folgender Grasstreifen'.

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B


Bötteri [Obt]

Mostfässchen.

Britsche, Britschi, Brütsche, Brütschi

dünnes Brett, Schliesser einer Schleuse

Die 'Britsche' oder 'Brütsche' hat im Schweizerdeutschen viele verschiedene Bedeutungen, die alle auf eine Grundbedeutung 'dünnes Brett' zurückgeführt werden können, u.a. bezeichnet es die sog. 'Narrenpritsche' (ein rituelles Schlaginstrument, das auch im alten innerschweizerischen Schützenwesen eine wichtige Rolle spielte), sodann 'eine aus Brettern zusammengefügte Lagerstätte (für Vieh)' und vieles mehr.

In unserem Wörterbuch (Id. 5, Spalte 1022) [Anm.: Idiotikon] fungiert als 7. Bedeutung diejenige von 'Schalter', 'Schliesser einer Schleuse', dann 'Schleusenvorrichtung überhaupt, besonders in Bächen und kleinern Flüssen, zum Wässern der Wiesen, Treiben von Mühlen u.ä.'. Im Gegensatz zum 'Wuer', das als feste Stauvorrichtung zu verstehen ist, bezeichnet eine 'Brütsche' das "mobile" Element einer Wasserverbauung, ursprünglich war es eben einfach ein Brett, das man wegnehmen oder hochziehen konnte, um den Wasserzufluss beim Wässern zu regulieren. Das Wort ist auch etymologisch eine Weiterbildung zu Brett. In unserem Wörterbuch [Anm.: Idiotikon] gibt es dann vor allem mundartliche Fügungen wie "d Brütsche uf- oder zuetue, ufzie" usw.

"Brütsche" ist in dieser Bedeutung von Basel bis Solothurn, Bern, Luzern, Ob- und Nidwalden sowie Zug belegt. Für das Luzerner Gäu definiert Franz Joseph Stalder in seinem Wörterbuch von 1806 'Fall- oder Flügeltüre, womit ein Wässerungskanal verschlossen werden kann, Wehre an einem Gewässer'. Unsere ältesten Belege für diese Bedeutung des Wortes stammen aus dem 15. und 16. Jahrhundert, und zwar vor allem aus der Grenzregion Solothurn / Aargau / Luzern / Bern.

Definition (auszugsweise) von Hans-Peter Schifferle (Redaktor Idiotikon)

Brutwägala [Obt]

Überführen der Aussteuer.

Einige Tage vor der Hochzeit dingten die Brautleute einen Fuhrmann, mit dem sie die bestellte Aussteuer (von der Braut bezahlt) beim Händler abholten und festlich dem neuen Heim zuführten.

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C


Copulationsbewilligung

Siehe →Kopulationsbewilligung.

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D


da Bleanda gstöbat [Obt]

"Volksgericht", öffentliche Anprangerung.

Jugendliche versammelten sich am "Tatort" und machten Lärm mit Kesseln, Schellen und Deckeln. Danach wurde folgendes verlesen: "Wär Bleanda Fleisch will kofa, moass zum ... loufa, s'Pfund um ana Foaz, wär nöd louft, kund zkoaz!" Danach wurde die "Versammlung" jeweils blitzschnell aufgelöst.

Dispens

Erlaubnis zur Heirat.

Peter Wandt (pewa01@gmx.de): Erlaubnis zur Heirat, wenn ein mögliches Ehehindernis vorliegt! Z.B. Heirat von Verwandten ab dritten Grad aufwärts (also Cousin und Cousine), oder erneute Heirat, obwohl das Trauerjahr noch nicht abgeschlossen war. In solchel Fällen wird festgestellt, ob die beiden heiraten dürfen und der jeweilige "Kirchenfürst" erteilt dann Dispens. Zur Verdeutlichung wurde häufig vom Pfarrer ein Diagramm gezeichnet, dass die Vorfahren aufführt bis zum ersten gemeinsamen Ahnen. Dieses wurde dann dem "Kirchenfürst" (Bischof) zugesandt und dieser erteilte dann die Erlaubnis.

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E


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F


Fall [u.a. Obt]

Steuer.

Hörige und Personen, welche im Dienstverhältnis zu einem vom König ernannten Vogt standen, mussten diesem Abgaben und Gefälle entrichten. Beim Ableben eines Vaters hatte der Vogt Anrecht auf das schönste Stück Vieh, Pferd oder Kleid und Tagesdienste.

Fasnachtshenne [u.a. Obt]

Steuer.

Jeder gerichtspflichtige Untertan hatte dem Gerichtsherrn eine Fasnachtshenne zu reichen. Beim Zusammenschluss von Gütern konnte es vorkommen, dass eine Person mehrere Hennen abgeben musste.

Frondienst

Dienstleistungen von Bauern für ihre Grundherren.

Mittelhochdeutsch: 'vrôn' = 'was den Herrn betrifft, resp. ihm gehört'.

Die Leistungen des Bauern umfassten verschiedenste Tätigkeiten für eine festgelegte Zahl von Tagen pro Jahr. Normalerweise leisteten die Bauern sogenannte Hand- und Spanndienste (Scharwerk). Handdienste bestanden beispielsweise darin, dass die Bauern auf den Feldern des Grundherrn Beikraut (Unkraut) jäten mussten. Bei den Spanndiensten mussten die Fronarbeiter z.B. das Feld pflügen.

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G


Gefälle

Siehe →Fall.

Gmoawärch [Obt]

Tagesdienste (z.B. für einen Vogt).

Gült

Mhd. für Schuld, Rente, Zins (vermutlich von ahd: 'gelt' = Entgelt, Zins, Lohn, Opfer, Gegengabe, Abgabe, Vermögen, Verpflichtung, Schuld, Einkommen, Ertrag, Betrag).

Die Gült war eine Form des Grundpfands, bei der das belastete Grundstück haftbar ist. Der Gläubiger erhielt vom Grundstücksinhaber einen Zins und in einem Schuldtitel (Gültbrief).

Im 16. Jahrhundet setzten sich Geldzinse bei einem Zinsfuss von etwa 5% durch. Der Sicherung der Geldanlage bzw. des Gläubigers diente u.a. die erschwerte Ablösung nur durch Eigenmittel in bar (keine Kredite).

In der Schweiz gab es einseitig (nur durch den Schuldner) kündbare Verhältnisse in Uri, Schwyz, Nidwalden, Appenzell Inner- und Ausserrhoden, Freiburg und Waadt, sowie beidseitig kündbare mit oder ohne Einschränkungen. In Kantonen mit staatlichen Hypothekarkassen wurde die Gült mit erlaubter Kreditablösung vor 1900 verdrängt. Dennoch wurde sie - neben der Grundpfandverschreibung (Hypothek) und dem Schuldbrief - im Zivilgesetzbuch (Art. 847-853 ZGB) verankert. Alte Gülten blieben jedoch weiterhin im Umlauf (Innerschweiz: Truckligült vor 1912, und in Appenzell Innerrhoden der Zettel).

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H


Hülschet [Obt]

Entblättern der Maiskolben.

Zum Entblättern und Binden der Maiskolben wurden Nachbarn und Freunde ins Haus eingeladen. Während der Arbeit machten zuerst Dorfneuigkeiten, dann Hexengeschichten und Erzählungen die Runde. Nach der Arbeit folgte ein Vester mit Most und Musik.

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I


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J


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K


Knospa [Obt]

Holzschuhe.

Kobel

Felshöhle, Berg oder Lagerstätte wilder Tiere.

Kopulationsbewilligung

Erlaubnis zu heiraten.

Frank Hoffmann (f.hoffmann@biochemtech.uni-halle.de): Eine Kopulationsbewilligung ist die Erlaubnis zu heiraten (dies könnte bei Waisen erforderlich sein, wenn die Eltern nicht zustimmen konnten). Dispens heisst 'Befreiung (von einer Verpflichtung)' oder 'Ausnahmebewilligung' (z.B. bei Heirat unter Blutsverwandten).

Siehe auch →Dispens.

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L


Löbali [Obt]

WC.

Die Toilette war früher auf der Laube.

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M


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N


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O


Offnung

Urkunde, welche die Rechte und Pflichten eines Gemeinwesens festhält

Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit war das offnen (= verkünden, offenbaren) ein Akt der öffentlichen mündlichen oder schriftlichen Verkündung bzw. Aufzeichnung von Rechten und Pflichten einer Gemeinde. Dabei handelt es sich in vielen Fällen um eigentliche Gemeindeverfassungen, oft aber auch nur um die Beschreibung des Gemeindebannes und seiner Grenzsteine (als offnung stein bezeichnet). Die Offnung war ursprünglich ein rein mündlicher Akt durch Zeugen, die mit dem geoffneten Gegenstand vertraut waren, zum Beispiel weil sie seit Jahrzehnten dort ortsansässig waren. Die Verkündung aus der Erinnerung wurde nach der Aufzeichnung durch das Verlesen vor Gericht abgelöst, womit der Begriff auf diesen Urkundentyp überging und manchmal auch den Anlass selbst bezeichnete.

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P


Pfingstamanna [Obt], Pfingstamaa [Obt]

Streich.

Am Pfingstmontagmorgen wurde ein Abbild eines Mannes mit frischem Kalk in der Nähe des Wohnorts einer heiratslustigen Jungfrau, welche trotz Bemühen noch keinen Mann gefunden hatte, geschmiert. Oft wurde auch noch eine Strohpuppe auf einem nahen Baum platziert.

Prütsche

Siehe →Britsche, Britschi, Brütsche, Brütschi.

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Q


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R

Rode / Rhode

Kehrordnung (nach welcher Ämter zu bestellen waren)

Das Wort Rode oder Rhode hat seinen Ursprung im lateinischen 'rota' beziehungsweise romanisch 'roda' (Rad, Rolle, Reihenfolge, Runde, Turnus). Damit wurden verbreitet in der Ostschweiz, in Österreich und in Bayern Kehrordnungen bezeichnet, nach denen die Ämter zu bestellen waren und die Mitglieder von Genossenschaften und Korporationen vielfältige Arbeiten im Allmend-, Alp- und Transportwesen zu erledigen hatten. Noch heute ist diese Bedeutung in Ostschweizer Mundarten lebendig, so heisst es etwa da und dort 'uf d Rood gòò', 'a der Rood sy' (mit einer Arbeit an der Reihe sein). Auch das Bündnerromanische kennt 'roda', 'rouda' in dieser Bedeutung. In Teilen der Nordostschweiz ging der Begriff früh auf das Gemeinwesen selbst über. So tragen nicht nur die beiden Appenzeller Kantone das Wort im Namen, sondern ist auch die im St. Galler Rheintal gelegene politische Gemeinde Altstätten bis heute in sieben Rhoden (ortsbürgerliche Korporationen) und die Gemeinde Oberriet in fünf Ortsgemeinden, darunter die Holzrhode Kobelwald, unterteilt.

Quelle: Appenzellische Jahrbücher, Band 34 (1906)


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S


Schelfara [Obt]

Siehe →Hülschet.

Scholla [Obt]

Torf.

Schupfwuhr

Wehr zur Ableitung des Wasserabflusses

Schräg zur Fliessrichtung angeordnetes Wehr zur Ableitung eines Teils vom Abfluss. Das Schupfwuhr wurde also schräg ins Flussbett erstellt, so dass das Wasser auf die andere Seite "geschupft" wurde (dies veranlasste die "mit Wasser beglückten Nachbarn" oftmals dazu noch stärkere Schupf- oder Buckwuhre zu bauen). Am Flussufer befestigte man den Wuhrkopf, von dem aus mit Aesten und Sträuchern ein langer Arm ins Flussbett hinaus errichtet wurde, der durch starke Pfahlreihen festgehalten und durch schwere Steine belastet wurde.

Streichwuhr / Streichwehr

Wehr zur Ableitung des Wasserabflusses

Parallel zur Fliessrichtung angeordnetes Wehr zur Ableitung eines Teils vom Abfluss. Das Streichwuhr verlief also längs des Flusses. Am Flussufer befestigte man den Wuhrkopf, von dem aus mit Aesten und Sträuchern ein langer Arm ins Flussbett hinaus errichtet wurde, der durch starke Pfahlreihen festgehalten und durch schwere Steine belastet wurde.

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T


Todesfall

Siehe →Fall.

Törgga [Obt]

siehe →Türkenkolben

Tratt

Weide.

Das Trattrecht ist das Recht, Vieh nach der Getreide- oder Grasernte auf fremde Weiden (mittelhochdt. 'tratt') zu treiben. Das Trattrecht wird oft zusammen mit den Weg- und Überfahrtsrechten als 'tritt und tratt' oder 'trieb und tratt' genannt. In Graubünden hat sich das Trattrecht ('Gemeinatzung' genannt) für das Kleinvieh z.T. bis in die heute erhalten.

Türkenkolben

Mais.

Gemäss Mitteilung des Armenvaters Dürr (Altstätten) wurde im Rheintal 1750 noch kein Mais angepflanzt. 1775 wurden - aufgrund der Lebensmittelknappheit (Getreideeinfuhrsperre) - Türkenkolben in grossen Mengen angepflanzt.

Türkisches Korn

siehe →Türkenkolben

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U


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V


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W


Wuhr

Wehr zur Abweisung / Umleitung von Wasser.

Plural: Wuhre, Wühre, Wuhren oder Wühren.

Siehe auch →Schupfwuhr oder →Streichwuhr.

Wuhren wurden z.B. Im Rheintal zur Abweisung von Wasser in Flüssen (zwecks Vermeidung von Erosion) verwendet. Ebenso wurden sie zur Energiegewinnung, zur Nutzung der Wasserkraft (unter anderem in Hammerschmieden, Mühlen und Sägewerken), zur Bewässerung sowie zur Versorgung mit Brauchwasser (Wasserversorgung für Fischteiche, Speisung von Löschteichen, etc.) verwendet.

Wunn und Weid

Ernte und Weide.

'Wunn und Weid' bezeichnet das Recht, ein Stück Land nach Belieben zu nutzen, d.h. es anzusäen und zu ernten (Wunn) oder es zur Weide liegen zu lassen.

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X


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Y


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Z


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Bei Unstimmigkeiten bitte e-Mail an mich!

 

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Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 19. Januar 2022)