Häftling No. 866
Franz Joseph Kobler war 1860 bei Haftantritt 25 Jahre alt und ledig.
Als Geburtsort wurde 'Rüthi' und als Wohnort 'Bez. Ob. Rheintal' angegeben.
Er war von fester Statur, 5 Fuss und 5 Zoll gross, hatte braune Haare, braune Augenbrauen und einen hellbraunen Bart, graue Augen und gute Zähne. Kein Vermögen. Eine Narbe ob der rechten Augenbraue.
Gesundheitszustand: gut.
Delikt: Körperverletzung. Strafmass: 36 Monate. Von Grossen Rat am 16. November 1861 begnadigt.
Charakteristik:
Aus den Angben Koblers über sein früheres Leben wird folgendes notiert: Er habe noch die Eltern & zwei Geschwister, die jüngeren noch schulpflichtig. Bis ins 15. J. habe er in der Heimatgemeinde den primären Schul- und Rel. Unterricht regelmässig besuchen können. Später sei er als Bauernknecht in Dienst gegangen, zwischenhinein aber auch wieder beim Vater gewesen. Vor drei Jahren kam er zum Landjäger-Corps, erhielt aber längst die Entlassung. Am 14. Oktober 1859 überwies der Kl. Rat den Kobler im Anklagestend wegen Körperverletzung zum Spezialuntersuch. Dieser ergab im Wesentlichen: Am 22. September 1859 traf Kobler mit alt Landjäger Ritz in St. Gallen zusammen; beide waren hergekommen, um den erhaltenen Abschied aus dem Landj.-Corps rückgängig zu machen. Sie verabredeten beim Glase Wein & vollzogen gemeinsame Rückkehr bis nach St. Peterzell (da war Ritz, in Wattwil Kobler stationiert gewesen). Ritz war gut mit Geld versehen, Kobler auf'm Hund. Auf dem Heimwege kehrten sie in verschiedenen Wirtshäusern ein, so namentlich in Herisau, wo sie ein Müllerfuhrwerk trafen, dass [das] sie bis Schönengrund mitnahm. Im Rebstock in Waldstatt wurde wieder tüchtig gekneipt & da setzte es zwischen beiden, die früher schon Diffikultäten gehabt zu haben scheinen, einen Wortwechsel ab, der sich jedoch bald wieder legte. Nach längerem Aufenthalte fuhr die Dreiergruppe weiter bis zu Hr. Alt Ammann Fischbacher herwärts [?] Schönengrund, wo sich der Fuhrmann verabschiedete & die Pferde heimwärts lenkte. Kobler & Ritz setzten ihren Weg zu Fuss fort. Es war aber 12 Uhr Nachts.
Bald darauf versetzte Kobler dem Ritz einen Stoss mit einem Messer & verletzte denselben so stark, dass dadurch die Sehkraft des rechten Auges verloren ging & eine bleibende Verunstaltung verursacht wurde. Über die Vorgänge auf'm Weg, Ausbruch von Streit & die nähere Umstände im Augenblick der Tat & nach derselben vermochte der Untersuch kein klares Licht herzustellen, umsoweniger als beide Beteiligte etwas angetrunken waren. Um halb 1 Uhr war alles vorüber, Ritz suchte & fand Aufnahme & Verpflegung in einem nachstehenden Haus & Kobler zug sich nach Schönengrund zurück, wo er noch in der nämlichen Nacht 22./23. September zur Haft gebracht wurde.
Verurteilung durch das Kantonsgericht den 10. Jänner 1860 in Schärfung des I instanzl. Urteils vom 13. Dezember (auf 1 1/2 Jahre Zuchthaus lautend) als des Verbrechens der Körperverletzung schuldig nach Art 130 & 47 b & c des St.G.B. zu drei Jahren Zuchthausstrafe.
Quelle: Stammbuch der Strafanstalt St. Jakob für die Männer
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