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*** Johannes ("Schmiedsseppen") Ebnöther ***
Joseph ("Schmidsepp", "Schmiedsseppen")
Ebnöther
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Anna Maria
Ebnöther-Hutter
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*** Report ***
Personalien
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Name | Johannes ("Schmiedsseppen") Ebnöther |
Bürger von | Kriessern, Oberriet, SG |
Geboren am | 1802 in Kriessern, Oberriet, SG
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Taufe am | 1802-07-01 in Kriessern, Oberriet, SG
Taufpate: Joseph Hutter
Taufpatin: M[aria] Rosa Ebnötherin
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Gestorben am | 1850-04-21 in Dorf, Kriessern, Oberriet, SG
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Beruf(e) | Zimmermann (1850) |
Wohnort(e) | Kriessern, Oberriet, SG (1802); Dorf, Kriessern, Oberriet, SG (1850) |
Eltern
| Vater | Joseph ("Schmidsepp", "Schmiedsseppen") Ebnöther (1768-12 bis 1841-06-02)
| Mutter | Anna Maria Ebnöther-Hutter (1771-10 bis 1841-12-17)
| Getauft durch 'Lüchinger Paroch.'. Verstorben am 21. April 1850 um 8:30 Uhr an "Auszehrung" als "Jüngling". Mit Arzt. Versehen mit allen Sterbesakramenten. Beerdigt am 23. April 1850 um 9:30 Uhr (Johannes Eigenmann). Vermächtnis: 1 f an Kirchenfond und 1 f an das Armengut.
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Karte
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Bevogtigung
Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein wurde der Not der Bedürftigen vielfach mit der sogenannten 'Bevogtigung' (Vormundschaft) begegnet. Hierbei wurde einem Vogt die Verantwortung für das Wohl von Menschen übergeben, welche aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage waren, ihre Vermögen selbst zu verwalten. Allerdings konnte eine 'Bevogtigung' auch prophylaktisch angeordnet werden – mit dem Gedanken, potenzielle Notfälle präventiv zu verhindern.
Diese 'Bevogtigungen' sollten laut Verordnung des Kleinen Rats des Kantons St. Gallen zum Vormundschaftswesen (1834) protokolliert werden (Artikel 7). Der Vogt hatte weitgehende Verfügungsgewalt über die bevogteten Personen, wobei der Zustand der 'Bevogtigung' automatisch den (zeitweisen) Verlust des Stimm- und Wahlrechts bedeutete. Der Vogt konnte beispielsweise eine Verdingung (Verkostgeldung) bei Erwachsenen oder auch Kindern anordnen, was in der Regel deren Ausnutzung als billige Arbeitskräfte bei kärglicher Ernährung und oft auch Misshandlung bedeutete.
Artikel 9 der Verordnung, der die Gesetzeslage bei 'Käufen und Verkäufen von Bevormundeten' erläutert, lässt vermuten, dass die Bevormundeten sogar als Handelsware fungierten. Bis zum Verbot in St. Gallen von 1869 erfolgte die Platzierung der Bevogtigten zumeist nach dem Prinzip der 'Absteigerung': Die bevogtete Person wurde bei jenem Abnehmer platziert, welchem die Behörden am wenigsten bezahlen mussten. In vielen Fällen wurden Familienmitglieder separat untergebracht. Die Gesetzeslage zum Vormundschaftswesen macht deutlich, dass soziale Hilfe im 19. Jahrhundert immer auch Bevormundung bedeutete. Ökonomische Interessen und gesellschaftspolitische Überzeugungen führten dazu, dass Hilfsbedürftige nicht als selbstbestimmende Individuen leben durften.
Quelle: Der Wahrheitsfreund, 23. August 1839
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