Sanitätsverfügung gegen Seuchengefahr aus Osteuropa 1739

Das Auftreten der Pest in den Balkanländern und Siebenbürgen in den Jahren 1738-1740 gab Veranlassung zu verschiedenen sanitätspolizeilichen Massnahmen von Seiten ausländischer Städte wie von schweizerischen Ständen. So erliess Venedig den 10. Juli 1738 den Bando gegenüber der Walachei, Serbien und Ungarn, führte Contumaz gegen ganz Deutschland ein und verfügte für Personen und Waren eine Contumaz von 28 Tagen in den Lazaretten von Pontebba, Premolano und Verona. Bern teilte Zug den Erlass seines Mandates vom 15. August 1738 mit; dieses enthält das Handelsverbot gegen die Orte, wo die Pest grassiert, den Passzwang und verbietet die Benützung von Nebenstrassen für fremde Passanten; an Nebenwegen wurden Tafeln errichtet mit der Aufschrift: Chemin defendu sous chätiment rigoureux. Das gleiche Verbot erliess auch Luzern den 30. August in seinem Sanitäts-Edikte: Passzwang; alle ausser den Hauptstrassen sind bei Galeerenstrafe verboten. Nebenstrassen mit Verbottafeln in drei Sprachen (deutsch, französisch und italienisch). Als weiteres Vorbeugungsmittel gegen die Pesteinschleppung schlug Turin 1739 in einer Mitteilung nach Zürich die Desinfektion der Waren vor und Verlängerung der 30tägigen Quarantäne, und hievon machte Zürich den 16. März Zug Mitteilung. Zugleich postulierte Turin Aufrechterhaltung der Contumaz. Um die Quarantäne zu bestehen, ist der Vorweis eines Sanitäts-Passes nötig. Derselbe wird durch einen an der Grenze ausgestellten Passierschein erneuert; Beharren auf der Warensperre; scharfe Bewachung nicht nur der Nordgrenze Piemonts, sondern auch der Meeresküste bei Nizza. Zürich traf den 15. April 1739 vorsorgliche Bestimmungen betreffend des Zurzacher Marktes. Es wandte sich an Zug um Erhalten eines Consenses zum Auffuhrverbot böhmischer und giftfähiger Waren und den Zulass von Personen und nichtgiftfähiger Waren. Zug erteilte den 29. April den verlangten Consens.

Aus dem Zuger Neujahrsblatt 1918, p. 24.

Sanitätsverfügung gegen Seuchengefahr aus Osteuropa 1739

Wir Burgermeister, Schultheiss, Land-Amman und Räthe

von Städt und Landen der XIII. und Zugewandten Orthen Lobl. Eydge=
noßschaft urkunden hiermit: Was gestalten Wir unsere / wegen der in Hungarn und ander mehrern Orths grassirenden Contagion, unterm 24. Jenner lauffenden Jahrs zu Baden errichtet und durch den Druck publicirte Sanitets-Verfügung bey immer=
hin einlauffenden betrübten Nachrichten / aus Landes=Väterlicher Vorsorg und Obligenheit / dahin zuverschärffen der unumgänglichen Nothdurfft zu seyn befunden und damit einerseits
unter Göttlicher Seegens=Verleihung ein so schweres Uebel von unserem geliebten Vaterland best=möglichst abgekehrt und anderseits der freye Handel und Wandel mit unverdächtig=
und gesunden Orthen ungekränckt beybehalten werden möge; zu dem Ende hin solle

Erstlich / und vor allem männiglich erinneret seyn den gnädigen / und barmherzigen Gott mit bußfertigem Herzen und eifrigen Gebätt zuerstehen / daß er nach seiner unermessenen
Güte ein so schweres Uebel von unserem geliebten Vaterland abwenden / und uns fehrners in gesund= und gesegnetem Wohlstand gnädigst erhalten wolle. Demnach haben wir

Anderstens höchst=nöthig zuseyn befunden / forthin allen Handel und Wandel mit Ungarn / dem Bannat / Temeswar / Siebenbürgen / Servien / Wallachey / Sclovenien / Croatien / und
Pohlen / gänzlich und also zuverbieten / daß könftig hin / biß auf unsere fehrnere Verordnung / von gedachten Orthen / keine Personen und Waaren / sie seyen mit Feden / Pässen / und Ge=
sundheits=Scheinen / versehen oder nicht / in unsere Städt / und Land eingelassen werden sollen unter was Prätext / Schein und Namen selbige auch anfangen möchten; fahls aber derglei=
chen Personen im Land eingeschlichen / und eingetrungen erfunden wurden / so solle gegen selbigen / wie auch gleichmäßig gegen denjenigen / so ihnen mit Vorschub / Hilff und Rath bege=
gnet / je nach befindenden Dingen mit Leib= und Lebens=Straff verfahren werden. Wann aber auch

Drittens / nach eingeloffenen Berichten / benamsete Länder und Provinzen als Nider=Oesterreich / Kärndten / Crain / Steyermarck / Friaul / Triest / Fiume / Schlesien / und Mähren /
von denen Italiänischen Ständen und Staaten / für suspect= und verdächtig geacht sind; Als solle denen daher kommenden Personen / und Waaren der Eintritt und Durch=Paß in
unsere Land anderst nicht gestattet werden sie können dann genugsam durch authentisch Primordial=Feden Pässe und Gesundheits=Scheine bescheinen daß selbige vor ihrer Abreiß an ei=
nem gesunden unverdächtigen / und von aller Infection befreyten Orth dreyssig Tag nach einanderen Quarantaine gehalten / und durch gesunde Orth paßirt seyen / da dann solche Feden und
Päß alle Tag / oder wenigst zu anderen Tagen um / unterschriben / zumahlen auch darinn der Persohnen Statur / Alter / Haar und Bart beschriben seyn sollen; Andere aber welche von ab= gedacht suspect= und verdächtig=geachten Orthen herkommen / und aber auf obige Form nicht versehen / sollen mit Bedrohung und Poen Lein= und Lebens=Straff abgehalten werden. An=
sehende das Königreich Böhmen / solle es mit denen Persohnen ungifftfähigen Waaren / gleich als in dieserem Articul begriffen gehalten/ die von daher gekommene Wullen / Federn /
Peitz= und andere Gifft=fähigen Waaren aber / sollen gäntzlichen verbotten / und in unsere Lande keines wegs eingelassen werden. Was aber

Viertens die von anderen gefunden und unverdächtigen Orthen und Landen herkommende Persohnen und Waaren belanget so sollen selbige gleichsfalls mit ordentlich= und authenti=
schen alle Tag oder wenigstens zu anderen Tagen um / unterschribenen Feden und Passen / wie obgemeldt / versehen seyn / und ohne solche in unser Land nicht eingelassen werden und zwaren der
Waaren halber sollen solche mit eydlichen Sanitäts=Scheinen / genugsamer Gewahrsame / und daß sie mit erforderlichen Primordial-Scheinen versehen gewesen begleitet seyn / daß solche
an gesunden und unverdächtige Orthen gewachsen gefallen / gesamlet / verarbeitet / gepackt / gesackt / und nirgends durch verbottene oder suspect geachtete Orth durchgeführt worden seyen /
weßwegen dann die endliche Sanitäts=Schein / Fuhr= und Fracht=Zedul / von denen verordneten Commissariis / auf das sorgfältigste zu examiniren / und wo sich darbey auch nur der min=
beste Verdacht zeigen solte / solche sofort anzuhalten / und die Sach der Obigkeit des Orths / wo solche betretten worden / zu weiterer Verordnung anzuzeigen / von welcher Untersuchung
aber / so wol als auch Unterschreibung der Pässen nichts abgefordert werden / sondern ein solches geatis geschehen solle. Es sollen auch

Fünftens die Deserteurs, Bettler / Landstreicher / frömdes Juden= auch all anders unnütz= und beschwerliches Gesind von unsere Landen gäntzlich abgehalten werden / sie haben gleich
Feden und Päß / oder nicht / und in wosehrn sich solche erfrechen wurden in das Land einzuschleichen / als sollen selbige nach Beschaffenheit der Sachen an Leib und Leben abgestrafft werden;
Ein gleiche Straff dann auch auf diejenigen vermeint seyn solle / die sich unterstehen wurden / dergleichen Gesind über Wasser zu setzen und an unerlaubten Orthen auszusenden. Auch sollen

Sechstens fürtherhin keine von obgenannten verbottenen und verdächtigen Orthen kommende Brieffe / so nicht geräuchert / auf denen Gräntzen abgenommenen / auch keine aus denen Post=
Häusern ohne nochmahlige Berräucherung abgegeben oder anderswohin versendet werden / so sind

Sibendens alle reisende Personen / deßgleichen auch die Fuhr=Leuth dahin anzuhalten / dass sie sich keines verbottenen Ab= und Neben=Wegs / Gstaad und Landungen / zu Wasser oder
Land gebrauchen / sondern sich der ordentlichen Land=Strassen und Haubt=Fahren eintzig behelffen sollen; gamit aber diesem um so sicherer nachgelebt werden müsse / so hat jede Obrigkeit
über sich genommen / die Neben=Strassen und Fahr entweder mit Verhauen / oder Aufstellung der Stüden/ auch Anschliessung und Wegnehmung der Weydlingen / und Fahr=Zeugen /
bestens zubesorgen. Nun folgen

Achtens diejenige Orth und Posten / allwo die verordnete Commissarii sich befinden verden / und der Eingang von den Teutschland her in Unsere Lande seyn solle / als Basel / Liebstatt /
Augst / Brugg / Arau / Olten / Nidau / Coblentz / Zurzach / Käiserstuhl / Eglisau / Rheinau Schaffhausen / Diessenhoffen / Stein am Rhein / Gottlieben / Creutzlingen / Emishoffen / Güt=
tingen / Znweil / Bottickhofen / Stadt Constantz vor beyden Schweitzer=Thoren / Ermatingen / Stadt Steckbohren und bey überfrohrnem See an deren Stell Berlingen / Arbon / Horn /
Steinach / Rorschach / Staad / Rheineck / am Monstein / Blatten / Sax / Werdenberg und Trübenbach in der Graffschaft Sargans / welche jetzt=beschribene Orth allein / und keine andere zu
dem Eingang in die Eidegenoßschaft von Seiten des Teutschlands sollen und müssen gebraucht werden. Denne ist fehrner bewilliget / daß zu Eschentz / Mammern / Feldbach / Berlingen /
Mannenbach / Hörnli / Münsterlingen / Landschlacht / Altnau und Curburg Victualia und Bau=Materialia zugeführt auch benachbahrten wohlbekannten Gerichtsgenossen an erlaubten Schiff=
ländenen anzulenden / gestattet werden möge / alles jedennoch insonderheit der Commissarien derer Besatzung und Verstallung halber / in denn Verstand wie solches bereits abgerathen und
expresse verabscheidet worden ist.

Neundtens und letztlichen / so ist nicht minder mit denen Lobl. Drey Bündten geieinsamlich wie oben berathen / sondern auch in Ansehung ihrer Pässen / und derselben Bewahrung
von so schweren Ublen / so viel Menschen=möglich / fehrners erhalten werden möge / so wird hiermit all Unseren Amtleuthen / und gemeinen Landvögten der Befehl aufgetragen / die geflissent=
liche Aufsicht zuhaben / daß fürohin dieserem eintzig und allein zur Wolfahrt unsers gemeinen Vaterlands abgesehenen Mandat / genauest nachgelebt werde / unmassen die darwider handeln=
de nach Beschaffenheit des Fehlers / und unangesehen der Person / härtiglich / ja auch an Leib und Leben abgestrafft werden sollen.

Auf daß aber diesere so nöthig als heilsame Verordnung zu Jedermänniglichen Kund= und Wüssenschafft gebracht / und man sich darnach zuachten / auch vor Gefahr und schweren Be=
straffungen zuhüten wüssen möge / so ist Unser Will und Meynung / daß gegenwärtiges Mandat an allen gewohnlichen Orthen Unserer Städten und Landen publiciert/ und offentlich
angeschlagen werden solle.

Actum Frauenfeld / Donstags den 9. Julii 1739.

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Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 9. August 2019)