Künzli in Ettiswil

Teilung 1803

Künzli Teilung 1803

1803 d. 24t. Herbstung [November] ist nachstehente Theilung durch ein Ehr=
gericht zu Ettiswihl außgeferget worden

Betrefent die Theilung zwischen Gebrüdern Joseph und
Johan Künzli, das Land so sie von Bürgen Niklaus Huber
an sich angekauft haben, bekomt Joseph Künzli zum Theill
an Acher Land auf dem Groß Feld, der Kaueracher[?], falt ...
1 Juhart stost an den Gemeindwaldstras, und Leontzi Amreins
an Johan Kaufmans Ihre Ächer, auf dem Bresteneggerfeld
ohngefahr ein Juhart Spitzacher, stost an zweÿen orts an Johan
Kaufmans, und Jakob Künzlis Ihre acher, auf dem Kilchlifeld
ohngefahr ein Juhart Bodenacher, stost an die Straß auf Wangen
an Balz Voneschen, an Jakob Künzlis, und Johans Kaufmans
Ihre ächer. -- angeschlagen um 865 Gl.

Geht darab an bodenzins [durchgestrichener Text]
obige bodenzins ist bezalt
der Pfarkirchen zu Ettiswihl 6 Viertel Kornn, und dem
pfarher alda ein Viertel Kornn

Dann an Zinsgeld, dem Joseph Ernj in Dagmersellen, in
1000 Gl [durchgestrichen, annotiert mit 'gerichtet 1839'] zu Johan Künzli und mithaft 50 Gl [durchgestrichen] obigem nanj in
400 Gl . 20 Gl . noch obigem in 300 Gl 15 Gl dem Jakob Meÿer
hinder Willisau in 600 Gl 50 Gl [durchgestrichen, überschrieben mit 'gerichtet'] dem Jakob Stadhalder in
horb[?] 85 Gl der Pfarkirchen Ettiswihl in 220 Gl 49 Gl 20 ß
der Pfarkirchen Sursee in 500 Gl 20 Gl zu Johan albeser
zu Wangen 20 Gl dem Johan Hunkler in Lutern in 280 Gl dem
Johan Banz in Rußwihl 200 Gl sonsten Ledig und eigen
bis angewante Recht und zehent

Dem Joseph Künzli zugetheilt worden

Quelle: Staatsarchiv Luzern (Fertigungs-Protokoll 1803 Ettiswil, Zuswil, Kottwil und Seewangen)

Schuldbrief 1804 (Loskauf vom Kloster Einsiedeln)

Künzli Schuldbrief 1804

Wir Joseph Künzli, Jakob Künzli, alt Joseph Marbach,
Johann Ambühl, Johannes Künzli[,] Leonzi Vogel
in der Gem[einde] Ettiswÿl bekennen für uns und alle
nachkommenden Besitzer unserer unten beschriebenen
Liegenschaften: das wir dem löblichen Kloster Einsid=
len oder dem mit Recht Inhaber gegenwärtigen
Gültbriefes für die auf diesen haftende, nach
Vorschrift des Gesetzes vom 27 Weinm. [Oktober] 1804 auf=
gebürdete und abgeschätzte groß Zehentpflicht
schuldig geworden sind die Kapital-Sume von
599 9/10 Schweizerfranken, welche Sume wir alljähr=
lich und bis zur gänzlichen Abzahlung derselben
auf heil. Weihnacht, mit 29 Franken 9 bz = 9 1/2 Rp.
zu verzinsen uns verpflichten.

Gegenwärtiger Gültbrief verfält, nach Anweisung
des vorangeführten Gesetzes, seine Anstellung auf
6 zu 6 Jahren, wo aber jedes der interessirten Theile
berechtigt ist: denselben beÿ jeder Ausdienung,
doch immerhin nach einer geschehenen Voranzeige
von einem halben Jahre aufzukünden.

Die Zahlungs-Leistung geschieht nach Inhalt des
§ 23 des Loskaufsgesetzes [vom 24. Oktober 1804], innert zehn Jahren
Zeit, jährlich zu 400 Fran. samt dem betreffenden
Zins.

Beÿ Abzahlung oder Austauschung gegenwärtigen
Gültbriefes soll derselbe zernichtet und an dessen Stelle
kein neuer errichtete werden.

Künzli Schuldbrief 1804

Zu mehrerer Sicherheit endlich verpfänden wir die nach=
stehenden, mit ihren allseitigen, Liegenschafts=
anstössern, mit Nutzen und Beschwerden spezifizirt
benannten, unsern zuvor zehentpflichtigen Güter
und Liegenschaften, als:

Ersteren Joseph Künzli zeigt an:
erstens der Rumi [Kumi?] oder Wigere Acker, stosst an die
Landstras auf Willisau, oben an Franzjeörg [?] Hunke=
lers, und Jakob Freÿ, vornen an Stephan Vonäschen
Trettiacker, unten an Johan Manigs [?] und Martin
Hübschers ihre Acker.

Vom Breitenacker was dahin pflichtig ist, stosst an Satzungs=
gebers übrige Acker, so in das Weÿerhause pflichtig
ist, auch noch an die Landstras auf Willisau, hinten
an Joseph Buchers und Joseph Schürchen ihren Acker.

Enthält beÿläüfig laut Taxazions Tapele [Tabelle] 2 Jucharten
für die Kapital=Suma von 120 Fran. 5 Baz.


Zweÿter Jakob Künzli zeigte an:
Erste[n]s auf den obern Feld Muri, welcher sonst
Russaker genannt wird, stosst an den Ehhag hinab,
neben an ...isti [?] Arents, oben an Anton
Bütolfen Tretiacher, neben an Gebrüdern Vonäsch.
ihre Äcker.

It. der Streüzacker, stosst an den Ehhag, neben an Gebrüd.
Freÿen des Sigristen Wissacker, oben und neben
an Nicklaus Wihlis Tretiaker.

Enthält laut Taxazions Tabele 4 1/2 Jucharten.
für die Capital=Suma von 284 1/2 Franken.


Driter alt Joseph Marbach, jetz Jost Marbach
zeigte an der Russacker, welcher sonst Kreüzacker genannt
wird, stosst an den Ehhag, neben an Franzjeörg Hunkelers

Künzli Schuldbrief 1804

Hunkelers Acker, an Niklaus Wihlis Trettiacker, auch
neben an Niklaus Wihlis Acker.

Enthält laut Taxazions Tapele ein Juharten
Für ein Capital=Suma von 77 Fra. 2 Rp. - sage 77 Fr. 2 R.


Vierter Johan Ambühl zeigte an:
im oberen Feld der Bodenacker g..., stosst oben
an Niklaus Wihlis Krenzacker [Kreuzacker?], neben und unten
bemelten Wihlis Acker neben an Niklaus Wih=
lers Triettiacker.

Enthält laut Taxazions Tapelle 1 Juharten
Für ein Kapital=Suma von 58 Fran. 9 Bz. 4 Rp.


Fünfter Johannes Künzli zeigte an:
der Kreüzacker, stosst vornen an Stephen Vonäschen
Trettiacker, oben an Niklaus Wihlers, hinten
an Niklaus Wihlis, unten an Jakob Freÿen ihre
Äcker.

Enthält laut Taxazions Tapele nun 3/4 Juharten
für ein Kapital=Sume von 58 Fr. 9 Bz. 4 Rp.


Sechster Leonzi Vogel zeigte an:
Das Möösli, stosst an den Weÿergraben, oben
an Johan Ambühlen, vornen Jakob Freÿen, unten
an Joseph Lehrers ihre Mööslimatten

Enthält laut Taxazions Tapele ein Juharten

Künzli Schuldbrief 1804

für ein Capital=Suma laut Tabele nichts angezeigt


Vorbeschriebene Grundstück enthalten laut
Taxazions Tapele samendlich beÿläüfig zehn und
ein zweÿtel Juharten groß Määs

In Zitt und Werken begriesten[?] laut Urbari
Mit Steg und Weg, Zühnung und Gräben, Brucken
und Strassen, Wasser und dessen Leitung zu geb.
zu nutzen und zu erhalten, wie solches allzeit ist beste.
und geübet worden.

für vorbeschribene das kleinzehnd. Kapital.

Fr.

Bz.

R.

Joseph Küenzli

49

1

7

Jakob Künezli

42

2

4

Jost Marbach

30

3

2

Johann Ambül

3

4

4

Johann Küenzli

42

8

9

Leonzi Vogel

4

9

4




Summa

173

0

0

Quelle: Staatsarchiv Luzern (Gülten-Protokoll 1786-1812 Ettiswil, Zuswil, Kottwil und Seewangen)

Zehntgült / Zehntengült 1804

Die folgende Zehntgült für Johannes Künzli, Johannes Greniger, Leonzi Vogel, jung Joseph Marbach und Kaspar Häflinger wurde nicht transkribiert. In dieser Zehntgült zeigt Johannes Künzli folgendes an (ab Blatt 1 ganz unten bis Blatt 3):

  • einen Baumgarten
    (stosst ans Bresteneggerfeld im Kilchlifeld, an die Waldstrasse, an die Strasse nach Wangen)
  • seine Kesslermatte
    (stosst an die Strasse nach Wangen, and die Bachthalen [?], ..., an Joseph Künzlis Weid und ans Kirchlifeld)
  • die Bohmatten
    (stosst an ... im Bresteneggerfeld)
  • die Burkreinermatten
    (stosst an ... Joseph Künzli)
  • die Herr[en] Hölzlimatten
    (stosst an ... Joseph Künzlis Matten)
  • den Hubelacker auf dem Kilchlifeld
    (stosst an die Strasse nach Wangen, an Anton Ambühl's Hubelacker, an die Strasse gegen den Weÿer [Weiher], an Jakob Künzli, ...)
  • sein Rüttersacker auf dem Kilchlifeld
    (stosst an die Strasse nach Wangen, ..., Jakob Künzli's Äcker)
  • den Weidacker auf dem Kilchlifeld
    (stosst an Jakob Künzli's Weidacker)
  • den Bänzstamstigacker auf dem Kilchlifeld
    (stosst an die Strasse nach Wangen und Jakob Künzli's Bänzstamstigacker und wieder an Jakob Künzli's Äcker)
  • das Weidli
    (stosst an Joseph Künzli's Weid, ...)
  • den Boden im Gabelacker auf dem Bresteneggerfeld
    (stosst an Jakob Künzli's ... Acker, ... an die Strasse in die Hinterbrestenegg, ... Jakob und Joseph Künzli's Äcker)
  • auf dem Grossfeld im Acker beim Hause (Brätschacker genannt)
    (stosst an die Waldstrasse, ...)
  • den Wald- oder Grossacker
    (stosst an die Waldstrasse, ..., an die Strasse nach Wangen)
  • auf dem Grossfeld ein Acker (Längacker genannt)
    (stosst an die Strasse in den Ettiswiler Gmein. Wald, ...)

Die obigen Texte enthalten Auslassungen und wurden der modernen Schreibweise etwas angepasst. Die gesamte Fläche beträgt 30.5 Jucharten (Wert: 947 Franken und 2 Batzen).

Künzli Zehntgült 1804 (1) Künzli Zehntgült 1804 (2) Künzli Zehntgült 1804 (3)

Künzli Zehntgült 1804 (4) Künzli Zehntgült 1804 (5) Künzli Zehntgült 1804 (6)

Künzli Zehntgült 1804 (7) Künzli Zehntgült 1804 (8) Künzli Zehntgült 1804 (9)

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Ettiswil, Brestenegg

Der Kartenausschnitt oben zeigt, wo die Künzli'schen Güter gelegen haben.

Jakob und & Anton Künzli auf Brestenegg (1832)

Gebrüder Künzli Brestenegg 1832

Luzern=Gulden 1095 = fr. 1460.1.

Verschreibung

Abloßigen Hauptguts. Geben

Brüdern Jakob und Anton
Künzli

in der Brestenegg zu Ettiswil, Ge=
richtsbezirks & Amts Willisau

Angegangen hl. Martin 1832
Jährlichen Zins Gl. 54.30 /: frk. 73 :/

Von sechs zu sechs Jahren.

Künzli Verschreibung 1833 (1) Künzli Verschreibung 1833 (2) Künzli Verschreibung 1833 (3)

Künzli Verschreibung 1833 (4) Künzli Verschreibung 1833 (5) Künzli Verschreibung 1833 (6)

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Gebrüdern Jakob und Anton
Künzli in der Brestenegg, Gemeinde Ettiswÿl, Gerichtsbe=
zirks und Amts Willisau, bekennen öffentlich mit
diesem Brief, dem mit Recht Inhaber desselben endlich schuldig
geworden zu seÿn, die Summe von frk. 1460 Schreibe: Ein
Tausend, Vierhundert und Sechzig Schweizer Franken /: Gl. 1095 :/
mit Versprechen für sie und ihre Erben, solche dem rechtmä=
ßigen Ansprecher sechs die nächstfolgenden Jahre auf hl. Martin
/: 11. Winterm. :/ jährlichen, mit fünf vom hundert fleißig zu
verzinsen, das Kapital aber nach Verfluß dieser Zeit wieder in
gesezlichen Zehlungen [Zahlungen?] zu frk. 300 /: Gl. 225 :/ abzulösen, ohne
Gläubigers eingen Kosten oder Schaden. Würde aber das In=
strument vom Gläubiger augekündt, so steht den Schuldnern
die Befugniß zu, das selbe auf den ersten Zahlungs=Termin
ganz abzuzahlen wogegen ihnen das Instrument unzernichtet
zur Hand gehört.

Auch solle dieser Brief, stehe er gleich so lange er wolle,
bis zur Abbezahlung letzten Hellers, von sechs zu sechs Jahren
in Künften seÿe, allen spätern Verscheibungen vorgehen, &
die Aufkündung des Hauptguts ein halbes Jahr vor der ge=
sezlichen Abloßung von einem Theil geschehen.

Von auf und ab: Ihrem Hoof und Gütern, mit allen
zubehörigen Rechstamme in Nutzen und Beschwerden, wie solche
von jeher mit Recht benuzt und beseßen worden, enthalten:

I. Haus und Scheurung aneinender, das unter Kunzenhaus in der
Brestenegg genannt, sammt zwei Mannwerk Kraut= und Baum=
garten /: Dieses sowie semmtlich nachfolgendes Landmaß nur
im Ohngefähren :/ Stoßt: an das Oberfeld, & an die Straßen
auf Wangen, und Willisau.

II. Die Spidsermatten: sechs Mannwerk haltend, sammt darauf
stehendem, beinahe neuen Speicher. Stoßt an die Straße auf
Wangen, an Lorenz Arnolden, & Joseph Fischers oben, an Michael
Kreÿenbüels Mätteli; & dann wieder an Fischers Ditto.

III. Zweÿ Mannwerk Erlenhölzli=Matten: Stoßt: an das Erlen Wäldli &
an die Matten des Hrn Pfÿsters zum Wÿherhaus; an Johann Künz=
lis; Sebastian Ruchlis & Joseph Marbachs Möösli.

IV. Neun Mannwerk Burkreiner=Matten /: voram dreÿ Mannwerk
Ao 1788. von Johannes Manig erkauft vonda ist in der Gemeinde
Alberswil befindlich. Stoßt: an Mühlenbach; an Hr. GAmmann
Jost Kilchmanns Matten; an Gebrüdern Künzlis Matten; an
Johann Kÿsers zur Wÿdenmülle; wieder an Gebrüdern Künzlis,
an Gebrüdern Kurzen, Bulferswil; an Brotmüller Leonz
Meÿers Matten, & an den Fußweg auf Willisau.

V. Adoerland [Akerland?] 2½ Jucharten: Stoßt: an den Gemeindewald; an Ge=
brüdern Großmanns, & Leonz Arnolden Aker, & an Joseph
Fischers Ditto, & an die Landstraße auf Willisau.

VI. Fünf Vierling Käppeli=Aker. Stoßt: an die Waldstraße, unten &
oben an Joseph Freÿen Aker, & an Wÿdenmüllers Einschlagmatten,
& an Lorenz Arnoldes Aker.

VII. Dreÿ Jucharten Wiggeraker. /: worinn eine Jucharte Ao 1813. an
Franz Georg Hunkeler verkauft, befriffen ist. Stoßt: an die Landstraße
auf Willisau; an Michael Steiner & Jakob Freÿen Aker; an
Riedbrugg=Müllers Trettin Aker, & Joseph Freÿen Aker; & an
Alberswÿler=Wirths=Feldaker.

VIII. Auf dem Großfeld eine Jucharte Krummaker /: Ao 1801. von Klaus Huber
erkauft :/ Stoßt: an die Waldstraße; an Gebrüdern Künzlis
& Michael Krähenbüels Aker; & an Michael Kreÿenbühls
Baumgart.

IX. Auf dem Brestenegger Feld fünf Vierling Aker /: wie oben erkauft :/
Stoßt: an Gebrüdern Künzlis, & an Michael Krähenbüels Aker,
& an Anton Kaufmanns Spitzakermatten.

X: Auf gleichem sechs Jucharten Großaker. Stoßt: an die Waldstraße;
an Johann, jezt Gebrüdern Künzlis, & Anton Kaufmanns ihre Aecher; auch

an Anton Kaufmanns Spitzakermatten; & an Johann, und
Gebrüdern Künzlis Hausmatten; & leztlichen an Joseph Mar=
baches Aker.

XI. Eine Jucharte Brätsch=Aker. Stoßt: an Gebrüdern Ambühl;
Gebrüdern Künzlis & Josef Fischers Aker; & wieder an Ge=
brüdern Künzlis Matten.

XII. Sechs Jucharten Weidaker: Stoßt: an Johann, nun Gebrüdern
Künzlis Matten; an Johann Schpengerls Matten & Weid; an Joh.
oder Gebrüdern Künzlis Weid; an jene der Gebrüdern
Schäfer; an Gebrüdern Künzlis Aker; & an Joseph Fischers
Ditto; und etwa circa 4 Schritt an Anton Kaufmanns Spitzacker.

XIII. Das obere Moos, sieben Jucharten. Stoßt an die Straße; an
Gebrüdern Künzlis Moos; an den Fußweg auf Wauwil; &
unten & oben an HHr. Großrath Johann Kilchmanns Moos.

VIV: Zwölf Jucharten Untermoos: Stoßt: an das Zuswÿler=Moos;
an Hr. Großrath Johann Kilchmanns; an Johann, jezt Gebrüdern
Künzlis; wieder an Kilchmanns Moos; an die Gemeind=
bielte [?], & nochmal an Kilchmanns Moos.

XV. Gerechtigkeits=Wald, circa 3½ Jucharten, No &rbl; Stoßt: an Ge=
brüdern Ambühlen Baumgart; an HHr Großrath Kilchmanns;
oben an Gebrüdern Schürch, & Gebrüdern Ambühlen Wald.

XVI: Baurenwald, zwei Jucharten. Stoßt: an Gemeinde=Steinbruch=
Wald; an Gebrüdern Künzlis; an Baptist Kühlins & Hr. Johann
Kilchmanns Wald. Geht die Straße dadurch.

Vorige sämtl. Unterpfanden mit Steg und Weg, Zaun
und Gräben, auch mit Waßer & deßen Leitung, laut alten
Rechten & nach rechtlicher Uebung.

Es folgen die Beschwerden (nicht transkribiert).

Informativ gegen Joseph Künzli, Waisenvogt in Ettiswil

Informativ gegen Waisenrat Joseph Künzli 1833

Nicht alle Seiten hier als Bild wiedergegeben.

No. 187 1833

Verfügung:

Vorliegender Gegenstand wird hiermit dem löbl.
Bezirksgericht Willisau zur Amtshandlung überwiesen.

Willisau, den 8. Augst 1833, H... Troxler [der Amtsstatthalter].

Actum, den 3. August 1833

Es geht hierorts der Bericht ein: daß sich
Waisenrath Josef Künzli von Ettiswil ge=
stern Vormittags auf der Schmidtenbrüke
daselbst sehr ungebührlich gegen die Regierung
ausgedrükt habe, so auch über das Einziehen
der Truppen.

Hierüber sollen Auskunft rath... [?] & Be=
richt erstatten können: - Joseph Bremgartner,
Wagner in Ettiswil & Jakob Schrag /: Schrag=
joggelis :/ in Alberswil.

Hierüber ward verfügt:

Letztbenannte zwei Gezeugen sollen auf Montag
den 5.ten diß zur Berichterstattung daherge=
boden [?] werden.

In fidem:
Der Gerichtsschreiber [Name nicht lesbar]


ad No. 187. de 1833. Eingelangt den 25ten 7bri 1833. Amtskanzlei Willisau

No. 160. de 1833. Zußenrodel.

Actum d. 18n Herbstm. 1833.

Vor Bezirksgericht Willisau

unter Vorsitz des lit. Hen. Gerichts=Präsident.

Hr. Rechtsanwalt Josef Kreÿenbühl von Pfaffnau,
als bestellter fiskalischer Kläger;

gegen

Hr. Waisenvogt Josef Künzli von Ettiswil,
Beklagter.

Kläger trägt /: mündlich :/ vor:

Durch die gegen den Beklagten bereits
aufgenohmenen Kundschaften beÿ derselbe über
das ihm zur Last gelegte Vergehen über Schelt=
und Schmähungen gegen die hohe Regierung
selbst & einzelne Mitglieder derselben, sowie
tadelnder Ausdrüke gegen von Wohldenselben
getroffenen Anordnungen überwiesen. Dieses
Vergehen erschwere sich, weil es öffentlich & weil
es von einem früheren Polizey=Beamten,
& wirklich nach angestellten öffentl. Beamten
geschah. Man schließe also in Recht, daß
gegen den Beklagten die § 19. und 20. des
Polizeÿ=Strafgesetzes strenge Anwendung
finde.


Beklagter sich darauf verantwortet:

Er habe nie daran gedacht, die hohe
Regierung oder einzelne Mitglieder derselben
mit Worten beleidigt, oder ihre Anordnungen
getadelt zu haben. In dieser Beziehung sei
die gegen ihn gestellte Klage zu übertrieben
& unrichtig, auch wegen Widerspruch der
Deponenten nicht erwiesen. Nie lag es in
seinem Sinne, jemanden zu kränken, &
wenn er auch ein unbesonnenes Wort
allfällig ausgestoßen hätte, so wäre dieß
nie in dieser böswilligen Absicht geschehen, & ihm noch
sehr leid darüber. Unter Bezug auf seine bereits
getellte Verantwortung hoffe er von dem Richter
von Strafe losgesprochen, oder wenigst aufs gelindeste
beurtheilt zu werden.

Kläger repliziert:

Entschuldigung & Vereitlung der Beweise
seÿe die Vertheidigung des Beklagten. Die
Entschuldigung desselben seÿ eitles Geschwäz,
zumalen derselbe erst unterm längerm Gespräche
ohne Aufreizung dazu, ja ohne die mindeste
Ursache, somit aus Bosheit und Mutwillen
Mitglieder der hohen Regierung mit groben
Schmähungen überhäufte, & deren pflichtgemäßen


Amtshandlungen verachtend tadelte. Die Ent=
schuldigung des Beklagten seÿ um so gehaltloser,
und müße die Strafe gegen ihn erhärten weil
er sich wirklich in einer amtlichen Stellung befinde
& er diese Aeußerungen in einem Zeitpunkte
gegen die hohe Regierung und deren Mitglie=
der erlaubt, da der Tadel gegen hochdieselben
einen Schatten in ihr Zutrauen zu dem Volke
legen sollte. Der Mangel an Beweise, oder
Widersprüche unter diesen für das dem Beklagten
zur Last gelegten Vergehen in Gewißheit zu sehen
seÿ nicht vorhanden. Durch Josef Brem=
gartner sei der hinlängliche Beweis ge=
leistet, daß der Beklagte Mitglieder
der hohen Regierung schmählich beschimpft, &
deren hohen Anordnungen so getadelt habe,
als verurschte solche dem Kanton un=
nöthigerweise große Kösten. Das gleiche
werde durch Jakob Schrag bewiesen, ins=
besondere aber die Beschimpfung von
Mitgliedern der hohen Regierung.
Wenn der Deponent Nÿffeler die Beschim=
pfung der Mitglieder der hohen Regierung


nicht zu wißen vorgab, so entschuldigte er dieses
mit der Ursache, daß er wegen Geschäften
mit dem Schmid an einem Wagen den Be=
schimpfungen des Beklagten nicht habe zuhören
können. Dieses sei aber kein Wider=
spruch gegen die Depositionen von Brem=
gartner & Schrag, & da diese zusamen stimmen,
die Beschimpfung & der Tadel der hohen
Regierung vollständig gegen den
Beklagten in Gewißheit sezen, so dürfe
erwartet werden nach Vorschrift
des angerufenen Gesezes, daß der Be=
klagte zum Widerrufe angehalten, nach
der Strenge deßselben bestraft, & in alle
deswegen erloffenen Kösten herfällt [?] werde.

Beklagter hält sich an früherer Verant=
wortung & negiert die geringste böswillige
Absicht in seinen Aeußerungen je gehabt zu
haben.

Darauf ward
über die Frage:

Ob gegen Hr. Waisenvogt Josef
Künzli eine Polizeÿ=Anklage stattfinde
& ob & in wie weit gegen ihn Strafe


zu verhängen sei, oder nicht?

Nach deren Voröffnung [?] und
Anerkennung;

Zu Betrachtung: Daß Waisenvogt Künzli
theils selbst zuständig & theils aber über=
wiesen ist, gegen die hohe Regierung,
gegen Mitglieder derselben & gegen deren
Anordnungen gröbliche beschimpfende &
tadelnde Ausdrücke sich erlaubt zu haben;

Zu Betrachtung: Daß dieses Vergehen durch
den Umstand sich erschwert, weil er ein
angestellter, beeidigter Beamter ist; daß
hingegen der Grund als mildernde Nach=
sicht angenohmen werden kann, daß nicht
erwiesen vorliegt daß böswillige Absicht,
oder gar Aufreizung gegen die hohe Obrigkeit ihn zu seinen un=
vorsichtigen Aeußerungen im Privat=Gespräch
leitete;

Unter Beziehung auf die §§ 19. & 20.
des Polizeÿ=Strafgesezes vom 18. Horn.
1827.

Erkannt;

Er finde gegen Hr. Waisenvogt


Josef Künzli hiermitells eine Polizei=Anklage
statt & er sei, unter Widerrufung seines
gegen die hohe Regierung & Mitgliedern
derselben ausgestoßenen, beleidigenden
Aeußerungen, zu einer Geldbuße von
frk. 100, auch zur Bezahlung diesfalls
erloffenen sämtl. Kosten verfällt.

Hr. Künzli leistet sonach un=
bedingt die oben angegebene Wider=
rufung.

Actum ut supra [geschehen, wie oben zu lesen]

Der Gerichtspräsident J. ...berg
Gerichtsschreiber Kilchmann

Actum, Wilisau, den 25ten 7br 1833.

Nach Durchsuch der Ackten und Sentenz wird auf Be=
stättigung der Letztern angetragen.

Der Amtsstatthalter:
H... Freuler


Durch Gestehen & nicht weiters gezogen
Luzern den 3t Wintermonat 1833.

Der Fidbul[?]adjunkt
Fidel Fleunÿ[?]

Exequatur:

Willisau, den 5ten 8bre 1833.

Amtskanzlei.

H.

Verhörprotokolle

Actum, den 5. August 1833.

Vor Statthalteramt Willisau
war berichtsweise einvernohmen:

Jos. Bremgartner, Wagner is Ettiswil,
50. Jahre alt, verheirathet.

1.

Wo habt ihr Euch letzten
Freitag den 2ten dieß aufge=
halten?

Unter andrem auch ca um 10 Uhr
Vormittags auf der Schmidt
brüke zu Ettiswÿl in Gesell=
schaft eine gewißen Jakob
Schrag, Schragjoggelis von
Alberswil.

2.

Wer hat sich ferner auch dort
befunden?

Der Altschmid Joh. Bucher,
der Schmidgesell in Ettiswÿl,
des Hr. Grossrath Kilchmanns
Knecht, ein gewisser Dominik
/: glaublich Nÿffeler :/ von Albers=
wil.

3.

Hat sich nicht auch der Wai=
senvogt Künzli dabei befunden?

Wohl.


Unter Ermahnung zur Angabe reiner Wahrheit.

4.

Worüber hattet ihr ein Ge=
spräch geführt?

Vorzüglich über politische Ange=
legenheiten, & über die neuesten
Vorfälle in Küßnacht.

Waisenvogt Künzli suchte mich
& Bucher hauptsächlich damit damit
zu neken, ob wir nicht auch, und warum nicht
wie so viele Ander, mit solcher
Bereitwilligkeit nach Luzern
geeilt & zum Kampfe uns
gerüstet hätten. Er that
dieses, weil er uns als frei=
stimmige Männer kennt, während
er bekanntlich sich zur entgegengesetzten
Parthei anschließt. Unter
anderm suchte er die von der
Regierung getroffenen Vor=
sichtsmaßregeln zu tadeln,
vorgebend: dieß verursache,
zumal keine Gefahr vorhanden
sei, dem Katon unnöthige
Kosten.

Endlich verlor er sich soweit:
daß er aussagte, unter den


Regierungs Mitgliedern
oder Großräthen seÿen viele, die
wahre Spitzbuben, & Huren=
buben sind.

Beim Ablesen berichtiget Deponent den letzten
Satz dahin:

An das Worth "Spitzbub"
könne er sich nicht mehr so
ganz bestimmt, wohl aber
an das zweite, nämlich: "Hu=
renbub" sehr deutlich er=
innern.

5.

Ist Euch ferner noch etwas
im Wißen?

Nein; - vielleicht kann der
Jk Schrag noch umständli=
cher Bericht erstatten.

Was ich im Allgemeinen
über Künzli deponiren kann, sucht
er allenthalben die größte
Gefahr für die Religion
zu predigen.

6.

Wolltet ihr Wahrheit geredet
haben?

Ja.

Abgelesen und bestättet
Unterschrift:
[sig.] Joseph Bremgarter

Tagsentschädigung Bt. 10.


B.

Jacob Schrag, genannt Schragjoggeli, von Al=
berswÿl, 40. Jahre alt.

Unter Ermahnung zur Wahrheit.

1.

Ihr solltet Euch letzten Frei=
tag Vormittags in der Nä=
he der Dorfschmiede zu Et=
tiswil Euch befunden haben, &
zwar in Gesellschaft eines Jo=
sef Bremgartner, Dominik
Nÿffeler & Anderen. Ist
das so?

Ja.

2.

Hat sich nicht auch der Wai=
senrath Joseph Künzli von
Ettiswil dabei befunden?

Wohl.

3.

Worüber ward ein Gespräch
geführt?

Man sprach über die neuesten
Vorfälle im Kanton Schwÿz; vor=
züglich behauptete Künzli, die


 

d.h. man machte viel zu ein
großes Gebären

Vorsichtsmaßregeln seÿen weit
zu übertrieben im hiesigen Kan=
ton, man hätte die Länder /: ... [?] :/
sich selbst überlaßen & sich es unter sich
selbst ausmitteln laßen sollen.

4.

Künzli soll sich ebenfalls undge=
bührlich gegen die Regier=
ung ausgedrükt haben.
Was ist daran wahr?

Das Gespräch lenkte sich auf
die Regierung & deren
Mitglieder. In Gefolge
des gedachten Gesprächs hörte
ich von ihm die Worte: Ehe=
brecher & Hurenbuben;
worauf Jos. Bremgartner
ihm widersprechend entgegnet hatte mit den Worten: es dürf=
te vielleicht auch in einer vor=
herigen Regierung solcher
Mitglieder gewesen sein,
wenn schon in der Gegenwär=
tigen solcher zu sein vorgege=
ben werden wolle.

Beim Ablesen berichtigt er den letzten Satz
dahin:

An die Strophe: "wenn schon
in der Gegenwärtigen solcher

zu sein vorgegeben werden wolle"
kann ich mich nicht mehr so ge=
nau erinnern, ob sie gespro=
chen worden sei oder nicht.

5.

Wollet ihr nur Wahrheit
angegeben haben?

Ja, ich weiß nichts anderes.

Abgelesen & bestättet
Unterschrift:
[sig.] Jakob Schrag

Dem Deponenten ward eine Tagentschädigung
von Bt. 10. abgereicht.

Der Amtsstatthalter
[sig.] Hui[?] Troxler

Der Amtsschreiber
[sig.] Ign. Ios.


Actum, den 8ten August 1833.

Vor Statthalteramt Willisau erscheint
Dominik Nÿffeler von Alberswÿl, 60. Jahre
alt, verheirathet mit Elisabeth Stökli, Vater
von 2. Kindern.

Unter Ermahnung zur Wahrheit.

1.

Habt ihr euch freitags den 2ten deß
nicht bei der Schmidbrüke zu Et= tiswil befunden?

Wohl, ich stuhnd dort & hörte
zu.

2.

Hat sich nicht Waisenvogt Künzli
dabei befunden, der mit mehr
Andern in einem Gespräche sich
unterhalten hatte, welches die ge=
genwärtigen Zeit= & Regierungs=
Verhältniße betruf?

Ich weiss niemand ander, als
Jakob Schrag & Wagner Brem=
gartner, sowie Künzli & &
Außenher stuhnden auch
noch Andre, ich weiß aber nicht,
ob sie sich auf das Gespräch achteten,
oder nicht.

3.

Dieser benannte Künzli soll die
Vorsichtsmaßregeln, welche die
Regierung in Betref der in
Küßnacht ausgebrochenen Unruhen
getroffen, um hierdurch Ruhe
& Ordnung im hies. Kanton auf=

Er drükte sich dahin aus:
man macht viel zu großen Lärm,
man hätte sie /: womit der wahr=
scheinlich die Soldaten des hiesigen
Kantons bezeichnen wollte :/ wohl
zu Hause laßen, & die Länder
ihre Sache selbst unter sich aus=


recht erhalten zu können, geta=
delt haben, vorgebend: dieß ver=
ursache dem Kanton unnöthige Kosten.
Was ist Euch hievon bekannt?

machen laßen sollen. Die=
ses ists, was ich aus dem Ge=
spräche entnehmen, & weiter
nichts.

4.

Der gleiche Künzli soll ferner
ausgesagt haben: unter den
Regierungs Mitgliedern oder
Großräthen befinden sich solche,
die wahre Spitzbuben & Huren=
buben seÿen. Ist auch hievon & was
allfällig bekannt?

Ich weiß hievon nichts, da
ich mich nicht mehr auf das Ge=
späch achten konnte, weil ich
wegen meinem Wagen mit dem Schmid mich be=
schäftigen mußte, der vor
der Schmiede gestanden.

5.

Künzli soll immerhin auch von
Gefährde für die Religion
gesprochen haben. Habt ihr
& was allfällig hievon
wahrgenommen?

Hievon hörte ich nichts.

6.

Ist Euch anderswärts noch
etwas im Wißen?

Ich weiß nichts weiters.

7.

Wollet ihr reine Wahrheit
angegeben haben?

Ja.

Abgelesen & bestättet
Unterschrift:
[sig.] + [Kreuz]

Der Amtstatthalter
[sig.] Hui.[?] Troxler

Der Amtsschreiber
[sig.] Ign. Ios.


Actum, den 8ten August 1833.

Vor Statthalteramt Willisau
ward verhört:
Hr. Waisenrath Josef Künzli von Ettis=
wyl.

1.

Hattet ihr Euch nicht am
letzten Freitag - den 2ten dieß
Monats auf der Schmidten=
brüke zu Ettiswil befunden?

Das kann ich nicht mehr sagen,
es geschieht oft daß ich
daselbst mich einfinde, Ge=
schäfte halber nämlich.

2.

Ihr sollet eben bei diesem An=
laße in Gegenwarth Mehre=
rer, & namentlich mit diesen,
ein Gespräch geführt haben,
welches die nunmehrigen po=
litischen Verhältniße, sowie
die gegenwärtige Regier=
ungsform betroffen hatte.
Was sagt ihr dazu?

Es traf sich, daß ich letzthin
zufälligerweise mit einigen
neben der Schmidebrüke
über die Unruhen im Kanton
Schwÿtz geredet hatte;
nichts aber über die Regier=
ungsform, als worüber mir
leid wäre, wenn ich etwas
gesagt haben sollte. Es wäre
dieß auch das erste mal.


3.

Ihr sollet Euch über die
Vorsichtsmaßregeln, welche
die Regierung des Kantons
Luzern in Betref der trauri=
gen Vorfälle in Küßnacht
durch die Schwÿtzer getroffen
& angeordnet, tadelnd aus=
gesprochen haben, als verur=
sache dieses dem Kanton un=
nöthige Kosten, zumal die
getroffenen Vorkehren über=
flüßig seÿen; - was ant=
wortet ihr hierauf?

Was ich geredet, ist nur
das: - man sprach über die
getroffenen Vorsichtsmaßre=
geln & die dadurch verur=
sachten Kosten, aber keines=
wegs im Sinne & Tone, als
sollte Tadel oder Beleidigung
gegen die Regierung aus=
gedrükt werden, oder worden
sein, Gegentheils bemerkte ich;
daß ich dafür halte, die Vor=
fälle werden sich schon wieder
friedlicher gestalten, da einer=
seits die Regierung schon
dafür sorgen wird, & ander=
seits für gütliche Ausgleichung
der Schwÿtzer Verhältniße
auf den 5t August eine
Konferenz angesetzt sei.

4.

Ihr sollt Euch ferner so weit ver=
gangen haben: daß ihr ausgesagt
haben sollet, als befände sich un=

Weder das Worth Spitzbub
noch Hurenbub habe ich da=
bei je gebraucht. - der Wag=


ter den Regierungsmitgliedern
oder Großräthen solche,
die wahre Spitzbuben und
Hurenbuben seÿen; - was
sagt ihr hierzu?

ner Baumgartner befand sich
dabei, & er wie ich redeten
miteinander. Er unter anderm
erzählte, was er aus Gesten=
gerede vernommen zu haben vor=
gab, betrffend Eint oder
Anderes Mitglied, & was
ich darauf antwortete, ist
nur das: - "daß so etwas
nicht schön wäre". - Uebri=
gens wüßte ich ja nicht, ge=
gen welches Mitglied etwas
Ungebührliches gesagt werden
sollte.

5.

Ihr sollet Euch ferner stets=
hin dahin geäußert haben,
als wäre die Religion so
in großer Gefahr; - was ant=
wortet ihr hierauf?

Ich eininnere mich mit keinem
Worte, daß dieses bei dem
Gespräche berührt worden
sei.

6.

Wollet ihr Wahrheit angegeben
haben?

Ja, ich will nichts geredet


haben, das der Wahrheit wider=
sprechen würde.

Abgelesen und bestättet:
Unterschrift
[sig.] Josef Künzli

Der Amtstatthalter
[sig.] Hui.[?] Troxler

Der Amtsschreiber
[sig.] Ign. Ios.


Actum, den 8ten August 1833.

Der Amtsstatthalter des Amts Willisau

Nach genommener Einsicht und Kenntiß von einer
gegen Josef Künzli, Waisenrath von Ettiswÿl auf polizeilichem
Wege eingeleitete Prozedur über ungebührliche Ausdrücke
gegen die Regierung und das Einziehen der Truppen;
hat
In Anwendung dießfalligen Gesetzes
erkannt:

1.) Herr Rechtsanwalt Kreyenbühl in Pfaffnau sei zum
fiskalischen Kläger bestellt, und angewiesen, diese
Sache dem Beklagten gegenüber mit Strenge und
Ernst zu verfolgen.

2.) Gegenseitige Erkenntniß soll demselben, sowie dem
Bezirks=Gerichte Willisau, welchem der Gegen=
stand anhängig gemacht ist, zu Handen der
dießfälligen Prozedur zugefertigt worden.

Dem Protocoll gleichlautend:

Der Amtsschreiber
[sig.] Ign. Ios.


Ex=
Gemeinde amam [?]
Küönzlj in der Bresteneg.

Quelle: Staatsarchiv Luzern (A 902/6)

Anmerkung zum 'Sarnerbund'

Der Sarnerbund wurde am 14./15. November 1832 in Sarnen gegründet. Er bestand aus den konservativen Kantonen Uri, Innerschwyz, Obwalden, Nidwalden, Neuenburg und Basel-Stadt; das Wallis nahm an den Beratungen teil, trat aber nicht bei. Anlass war der Beschluss der Tagsatzung vom 14. November 1832, die Teilung Basels in zwei Halbkantone provisorisch zu verfügen. Ein wichtiges Ziel war daher, die Teilung der Kantone Basel und Schwyz rückgängig zu machen. Die Sarner Kantone beschlossen, an keiner Tagsatzung mehr teilzunehmen, zu der auch Basel-Landschaft und Ausserschwyz zugelassen würden.

Als Basel-Landschaft im März 1833 tatsächlich an die Tagsatzung eingeladen wurde, führte der Sarnerbund in Schwyz eine Gegentagsatzung durch; dieser Ablauf wiederholte sich im Juli gleichen Jahres. Das Ende des Sarnerbundes kam mit dem Beschluss der Regierungen der Stadt Basel und von Schwyz, militärisch gegen die trennungswilligen Kantonsteile vorzugehen. Am 31. Juli / 1. August 1833 griff Schwyz das in Ausserschwyz gelegene Küssnacht an, am 2. August rückten Baselstädter gegen die Landschaft vor, wurden aber am 3. August bei Pratteln geschlagen. Jetzt griff die Tagsatzung durch, hob Truppen aus und liess Innerschwyz und Basel-Stadt militärisch besetzen. Die liberale Mehrheit der Tagsatzung beschloss am 12. August 1833 den Sarnerbund aufzulösen. Ausserschwyz vereinigte sich in der Folge wieder mit dem alten Kantonsteil; die endgültige Trennung Basels erfolgte durch den Tagsatzungsbeschluss vom 26. August 1833.

Kauf Wiggereacher auf dem oberen Feld (ca 1837)

Künzli Wiggereacher

Kund u. zu wissen:

daß Herr Johann Willi auf dem Stockhof zu Ettiswil
Form Rechtens nach verkauft und zu kaufen gegeben;
dem Herrn Josef Künzli, Kirchmeier in da, als zu
seinen Handen und Gewalt.

Nemlichs:

O'r [ohngefahr] eine und eine halbe Jucharte Wiggereacher auf dem oberen
Feld zu Ettiswil /: Anno 1814 bei der Theilung der drei Brüder
Willi dem Verkäufer zugetheilt :/. Stosst: an Johann Künzlis,
neben an Gebrüdere Stöcklis von Alberswil, und hinten und
neben an Josef Steiners von dorten Acker; und wieder neben
an Jakob Freien Acker. Geht der Fußweg auf Burkrein
dadurch. Derselbe in gleichen Bedingnissen, in ...
Beschwerden und den dazu gehörigen Rechten, wie der
selbe ist erworben, besessen und benutzt wurden, in

Seiten 302 ff nicht kopiert

Quelle: Staatsarchiv Luzern (ZG 9/2 Seite 301)

Anton Jakob und & Leonz Künzli auf Brestenegg (1844)

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

Gebrüder

Anton Jakob und & Leonz Künzli

zur Brestenegg von und in der Gemeinde Ettiswil,
- Gerichts=Bezirke und Amte Willisau, -
bekennen öffentlich mit diesem Gültbriefe, dem mit Recht In=
haber desselben redlich schuldig geworden zu sein, die Summe
von - Frkn. 1300. n.w., - schreibe:
eintausend und dreihundert Franken, neue Währung, mit
Versprechen für sich und alle nachkommenden Besitzer der nach=
beschriebenen Unterpfanden, solche dem rechtmäßigen An=
sprecher, sechs, die nächstfolgenden Jahre auf
- den vierungzwanzigsten Hornung, -
jährlich mit fünf vom hundert zu verzinsen, das Kapital aber
nach Verfluß dieser Zeit in gesetzlichen Zahlungen zu 428. frkn.
57 Cent jährlich wieder abzulösen, ohne Gläubigers einigen
Kosten oder Schaden.

Würde aber das Kapital vom Gläubiger aufgekündet, so steht
den Schuldnern die Befugniß zu, dasselbe auf den ersten Zahlungs=
termin gänzlich abzuzahlen, wogegen ihnen das Instrument
ungereichtet [?] zu handen gehört.

Aud [auch?] solle dieser Brief, stehn er gleich so lange er wolle, bis

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

zur Abbezahlung des letzten Hellers von sechs zu sechs Jahren in
Kräften sein, allen später auf nachbeschriebene Unterpfande
errichteten Instrumenten vorgehen, und die Aufkündung des
Hauptgutes ein halbes Jahr vor der gesetzlichen Ablösung von
einem Theile geschehen.

Damit aber der Ansprecher der Billigheit gemäß für seine
Anforderung gesichert werde, so setzen ihm die Schuldner
als Pfand ein.

Benanntlich:

Ihre laut Auskauf vom Jahre 1844. erworbenen in
der Prestenegg, in der Gemeinde Ettiswil im Gerichtsbe=
zirke und Amte Willisau befindlichen Liegenschaften, so

- enthalten: -

Ites Liegende:

1. Das obere Kunzenhaus und Scheunung, sammt Schweine=
ställen, nebst Speicher, Kraut= und Baumgarten und Haus=
matten, zusammen vier und ein halbes Mannwerk haltend,
sammt ein achtels Jucharten Bünten; stosst: gegen Osten
an Anton Kaufmanns Spiz=Aker=Matten; gegen Süden
an das Prestenegger=Feld und an die Ettiswiler Wald=
straß; westlich an die Dito Waldstraße; gegen Norden
an die sogenannte Huberpünte nachfolgend sub No. 17. be=
schrieben und an das Kilchlefeld /: No. 8. Aker nachfolgend :/

Giebt den hintern Gütern laut alter Uebung das Durch=
fahrts=Recht.

2. Zirka zwei Mannwerk Zihl= oder Keßler=Matte, stosst:
östlich vermittelst der Bachthalen noch an Konrad Kunzen
von Pulverswil seinen Wein; südlich an Johann Schweglers

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

und Jakob Künzli am Feld ihre Weiden, westlich an das
Kilchlifeld, und nördlich an die sogenannte Wolfgass, und
hat dieselbe pro Rata zu unterhalten.

3. Zirka zwei Mannwerk Widenmatt un der Gemeinde Alb=
erswil, grenzt: östlich an Franz Waltispergs sel. Erben
jezt Brüdern Bühler Widenmühlers ihre Matte; südlich
an die zur Widenmühle gehörende Grenzler-Matte; westlich
an Jakob Künzlis am Feld seine Burgreiner=Matte, und mörd=
lich an Joseph jezt Jos. Leonz und Johann Fischers Grossmuttermatten

Diese Matte hat den Brüdern Jos. Leonz und Johann Fischer &abr> vielleicht Franz Waltispergs sel. Erben jezt Brüdern Bühler zuge=
hörigen Matten, laut alter Uebung, das Ein= und Ausfahrtsrecht
zu gestatten. - Hat das Waßerungsrecht laut alter Ueb=
ung, nach Aussage der Errichter von 30 Jahren - drei Tage
die Kehren, und soll pro Rata mit Joseph jezt Jos. Jeonz und Joh. Fischer
die daherige Prütsche erhalten helfen.

An Akerland:

4. Zirka eine Jucharte Brätschaker, auf dem Großfeld, wovon zir=
ka 1/4.tel Jucharte dem Josef Künzli zu seinem Baumgartaker, laut
Theilung, hinübergetheilt worden, somit noch zirka drei viertheils
Jucharten, stosst: östlich an die Prestenegger=Waldstraße; südlich
an alt Grossrath Jos. Künzlis Baumgart=Aker, und Jos. Marbach
sel. Erben jezt der Gemeinde Ettiswil ihr Aker; westlich an Anton
Kaufmanns und Jakob Felbers jezt für Leztere Anton & Leonz Künz=
lis Längaker; nämlich an der Leztere Breitaker und an nach=
folgend sub No. 20. beschriebenen Aker.

Es geht ein Weg dem March nach dadurch

5. Zirka zwei Jucharten Großaker sammt einem Stükli Eigenwald, so
ausgemarchet neben diesem Aker und untenher der Waldstraße
liegend; grenzt: östlich an Jakob Felbers jezt Anton und Leonz Künz=
lis Aker; an Anton Kaufmanns Längaker; südlich an die Wald=

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

straße; westlich an Jos. jezt Josef Leonz und Johann Fischers Waldaker;
und nördlich an die Prestenegger=Straße

Geht westlicher Seits ein Weg dem March nach dadurch.

6. Zirka fünf viertels Jucharten Längaker, auf dem Großfeld, grenzt:
östlich an Jos. Muffen jezt Gebrüdern Josef und Kaspar Hodels
Waldaker; südlich an Gebrüdern Bühlers zur Widenmühle
ihren Aker, westlich an die Käserli Waldstraße, und nörd=
lich an Schmid Xaver Lütolfen Aker.

Ettiswil Wÿdemüli

7. Zirka drei Jucharten Hubelaker, auf dem Kilchlifeld, grenzt:
östlich an Anton Kaufmanns und Jakob Felbers jezt für lez=
tern Anton und Leonz Künzlis ihre Aeker; südlich an die alte
Wanger=Straße; westlich an Anton Kaufmanns Baumgärtli
und Hubel [von 'Hügel'], nördlich an die Straße gegen dem Weiherhaus und
an den Aker der Gebrüdern Hüsler.

Geht dem March nach der Weg ins Weiherhaus dadurch.
Mit Unterhaltspflichtigheit zu obigen Straßen.

8. Zirka zwei Jucharten Weidaker, auf gleichem Feld, grenzt: an
Jos. jezt Josef Leonz und Johann Fischers Zihlaker und an Jakob
Künzlis am Feld seinen Weidaker; südlich an Ant. Kaufmanns
Bodenaker und an die vornen sub No. 1. beschriebene Haus= matte; westlich an nachfolgenden Rüteraker sub No. 17., und
nördlich an die Aeker sub No. 23. und 24. beschrieben.

Giebt mit Jakob Künzlis Weidaker das Anton Kaufmanns Bo=
denaker laut alter Uebung die Trette, und mit Josef jezt Josef
Leonz und Johann Fischers Aker ebenso den Aekern des obigen
Kaufmann und des Jakob Künzli am Feld die Trette.

9. Zirka eine kleine Jucharte Längsamstag=Aker, auf gleichem Feld,
grenzt: östlich an den Längsamstagaker des Alt Verwalter Jos.
Künzli; südlich an Anton Ambühls sel. Erben Aker und an
den Küferaker nachfplgend sub No. 24. und 25. beschriebene,
und westlich und nördlich an die Wolfsgaße.

Ettiswil Wolfgass

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

Giebt dem Längsamstagaker des Josef Künzli die Trette und
Ein= und Ausfahrtsrecht und hat pro Rata die Straße zu
erhalten.

Auf dem Brestenegger=Feld:

10. Zirka fünf viertheils Jucharten Gabel= oder Herrenkeller=Aker,
grenzt: östlich an nachfolgenden Bodenaker sub No. 18. be=
schrieben; an Johann Schweglers und Gebrüdern jezt Joseph
Schäfer, Schneiders, ihren Aker; südlich an Anton Ambühls sel.
Erben durch Austausch Ao 1824. erworbenen Dito=Aker, west=
lich an Jakob Künzlis Großaker, und nördlich an Anton Kauf=
manns Wegaker.

Dieser Aker hat ein Stük Fußweg mit Anton Kaufmann
und ein Stük Dito ganz zu erhalten, laut bisheriger Uebung.

11. Zirka eine Jucharte Brätsch= oder Bodenaker, grenzt: an Josef jezt
Josef Leonz und Johann Fischers und Josef Marbach sel. Erben jezt
der Gemeinde Ettiswil ihre Äker; südlich an nachfolgenden
Aker sub No. 18.; westlich an Jakob Künzlis Spizaker, und
nördlich an nachfolgenden Lochaker sub. No. 22.

Giebt dem Josef Leonz und Johann Fischer und der Gemeinde Et=
tiswil mit Bodenaker sub No. 18. nachfolgend das Ein= und
Ausfahrtsrecht, und ein Fußweg mit Jakob Künzlis Spitzacker,
laut alter Uebung.

12. Zirka ein und eine halbe Jucharte Weid, grenzt; östlich an Johann
Schweglers Wein; südlich an das Prestenegger=Feld; westlich
an alt Exerziermeister Johann Js..., und Gebrüder jezt
Joseph Schäfer, ihre Weiden, und nördlich an die Weid des Jakob
Künzli. - Dadurch geht ein Fußweg.

13. Zirka acht Jucharten Turfmoor [Torfmoor]; grenzt: oben und neben an
Richter Johann Kilchmanns; neben an Jakob Künzlis am Feld und
anderseits an alt Rathsherr Joseph Künzlis Dito Antheil Torf=
moor. - Hat pr. Ratha [pro Rata] die Gräben zu erhalten

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

Ferners Straße und Weg zu geben und zu erhalten.

Uebrigens laut Plan und Reglement.

14. Zirka ein und eine halbe Jucharte Gerechtigkeits=Moos, grenzt:
östlich an die Straße auf die Kreuzbühlte; südlich an Jakob Künz=
lis am Feld sein Moos; westlich an Richter Joh. Kilchmanns Moos
und an den Wauwiler=Fußweg, und nördlich ausgespizt an
an den Kreuzbühlte=Hübel.

Dieses laut Plan und Reglement.

15. Zirka drei und zwei drittels Jucharten Gerechtigkeits=Wald das
No. 1., - grenzt: östlich an Joseph jezt Josef Leonz und Johann Fisch=
ers Wald; südlich auf dem Gütschhubel spitz zulaufend, westlich
an Josef Lehners Wald, und nördlich an die Waldstraße.

16. Zirka drei viertheils Jucharten Baurenwald, vom No. 2., der süd=
liche Theil, grenzt: südlich an Anton Wilis; westlich an Steinbruch
ober Gemeindewald; nördlich an Jakob Künzlis am Feld;
und östlich noch an die Gerechtigkeits=Wälder sub No. 23.
und 24. des Plans. - Die Wälder laut Plan und Reg=
lement.

II. Liegende:

17. Ein Stük Bünten mit dabei liegend am Rütter= oder Huberaker,
zirka zwei Jucharten, grenzt: östlich an Brüdern jezt Joseph
Schäfers, an nachfolgenden Aker sub No. 22. und an den
Aker vornen sub No. 8., südlich an den Baumgart sub
No. 1. und an die Prestenegger Waldstraße, westlich und nördlich
an die alte Straße auf Wangen, welche nach Rata zu erhalten ist.

Ferners ist dieses Stük Land schuldig, mit Anton Kaufmann pro
Ratha das hl. Stökli und das Thürli zu erhalten.

18. Zirka eine Jucharte Bodenaker auf dem Presteneggerfeld,
grenzt: gegen Osten an den Aker von Kneubühler jezt Joseph
Schärli und Joseph Schärer; südlich an Johann Schweglers Gabel=
Aker und an vorstehenden Aker sub No. 10.; westlich an Anton

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

Kaufmanns Wegaker, und nördlich an den sub No. 11. vornen
beschriebenen Aker.

Giebt mit No. 11. vornen den hintern anstoßenden Aekern,
laut alter Uebung, das Ein= und Ausfahrts=Recht.

IIItes Liegende:

19. Zwei Mannwerk Bühlmatten, grenzt: an die Hausmatte
und Baumgart nachfolgend sub No. 21.; südlich an die Straße
durch die Prestenegg, und westlich an Joseph jezt Joseph Leonz & Johann
Fischers Hausmatten; an Jakob Felbers jezt Anton und Leonz
Künzlis Mätteli, und nördlich an Josef jezt Josef Leonz und Johann
Fischers Möösli.

Jakob Felber jezt Anton und Leonz Künzli haben das Recht, laut
alter Uebung - aus ihrem von Gebrüdern Kaufmann herrüh=
renden Möösli dadurch zu fahren.

Laut den mit den Brunnen=Unberenhmern [?] Ao 1818. abge=
schloßenen Akkord haben diese das Recht, das Abwaßer
von der Brunnstube in der Bühlmatte, aus welcher das
Waßer in das Weiherhaus geführt wird, zu nehmen, und eben
so nach Belieben in gleicher Matte Waßer nachzusuchen und
beides, dieses wie jenes - ins Dorf zu leiten; worüber Ge=
brüdern Schwegler ihren Rechtsvorbehalt machten.

Wenn durch Graben beim Wassersuchen, der Matte Schaden
zugefügt wird, so soll dafür Entschädigung gegeben werden.

20. Zirka eine Jucharte Aker, grenzt: östlich an die Presten=
egger=Waldstraße; südlich an den Brätschaker sub No. 4.
vornen beschrieben; westlich an Jakob Felbers jezt Anton und
Leonz Künzlis Breitaker und Jakob Künzlis am Feld seinen
Krummenaker, und nördlich wieder an die Waldstraße.

21. Zirka drei und zwei drittheils Jucharten Gerechtigkeits-Wald, an
zwei Stüken; - die No. 35. und 55. von jeder die Hälfte, laut
Plan und Reglement.

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

Das No. 35. grenzt: neben an Joseph Marbach sel. Erben jezt
der Gemeinde Ettiswil Wald, und auf der andern Nebenseite
Kaplaneipfrund=Wald.

Das No. 55. grenzt: neben an Gebrüdern Hodels jezt Leonz
Arnolden=, und auf der andern Nebenseite an Anton Korners jezt
an Anton Hiltbrunners=Wald.

IVtes Liegende:

22. Haus und Schürung aneinender, sammt neu erbauter Schweinscheu=
ne und dito besonders stehendem Speicher, Kraut= und Baumgarten
und Hausmatten, zirka neun Mannwerk haltend, grenzt:
an die Dreihalden sub No. 26. beschrieben; südlich an die Straße
in die Brestenegg; westlich an das nachfolgend sub No. 28. beschrie=
bene Baumgärtli und die sub No. 19. vorbeschriebene Büöl=
matte; so nun an Joseph lezt Jos. Leonz und Johann Fischers Möösli,
und nördlich an die Weihermatte gegen dem Weiherhaus ein Fußweg da=
durch. - Sollte durch diese Matte allfällig die neu correct=
ionirte Straße angelegt werden, so soll dieß hier ange=
zeigt sein.

23. Zirka zwei und eine viertels Jucharte Bachaker auf dem Pre=
steneggerfeld, grenzt: östlich an Johann Schweglers Weid und
Joseph jezt Jos. Leonz und Johann Fischers Aker; südlich an den Boden=
aker vornen sub No. 11. beschrieben; westlich an Jakob Künzlis
am Feld Spizaker und Jakob Felbers jezt Anton und Leonz
Künzlis Weidaker, nördlich an alt Exerziermeister Johann
Isaaken Weid und vorbeschriebene Weid sub No. 12.

Es geht ein Fußweg dem March nach dadurch.

24. Zirka eine halbe Jucharte Aker auf dem Kilchlifeld, grenzt;
östlich und südlich an den Weidaker vornen sub No. 8. und 9.
beschriebene; westlich an den Aker sub No. 17. Hubenaker,
und nördlich an Gebrüdern jezt Josef Schäfers und an den

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

nachfolgend beschriebenen Küferaker.

25. Zirka ein und eine halbe Jucharte Küferaker, grenzt:
an Anton Ambühls sel. Erben=, an Jakob Künzlis am Feld=Brätsch=abr> Aker, so wie an Jos. jezt Josef Leonz und Johann Fischers
Zihlaker; südlich an vorbeschriebenen Weidaker sub No. 8.;
westlich an Gebrüdern jezt Joseph Schäfers Aker, und nörd=
lich an die alte Straße /: Wolfgass :/ auf Wangen, die nach
Rata zu machen und zu erhalten, und an vorbezeichneten
Längsamstagaker sub No. 9.

26. Zirka drei und drei Viertels Jucharten Dreihaldenaker, sammt
dem von den Gebrüdern Hüsler gegen anderes Land ausge=
tauschte Port, grenzt: östlich an Gebrüdern Hüslers Kilchli=
feld; südlich an die Straße ins Weiherhaus, welche pro
Rata zu machen und zu erhalten; westlich an vorstehende
Hausmatte sub No. 22., und nördlich an den Gebrüdern
Hüsler ihre Weihermatte.

27. Zirka eine Jucharte Baurenwald, grenzt: östlich an Leonz Ar=
nolden=, an Müller Josef Stirnemanns=; westlich an die Bach=
thalen und etwas darüber an die Guntnerswiler=Güter,
und nördlich an den Kaplaneipfrund=Baurenwald.

28. Zirka ein kleines Mannwerk Baumgärtli, grenzt: östlich
an den Baumgart sub No. 22, südlich an die Prestenegg=
Straß; westlich an vorbeschriebene Bühlmatte sub No. 19.,
und nördlich wieder an vorstehende Hausmatte sub No. 22.

Vtes Liegende:

29. Zirka drei viertels Jucharte Rumi=Aker, auf dem obern
Ettiswilerfeld, grenzt: östlich an Franz Voneschen Trette=
Aker; südlich an nachfolgenden Aker sub No. 30., und westlich
an Josef Marbach sel. Erben in Alberswil jezt Anton und
Leonz Künzlis Dito, und nördlich an Gebrüdern Anton Frei
und Xaver Frei sel. Erben Aker.

Es geht ein Fußweg dadurch.

Gebrüder Künzli Brestenegg 1844

VItes Liegende:

30. Zirka drei viertels Jucharten Rumiaker, auf dem oberen
Ettiswiler Feld, grenzt: östlich an Müller Josef Stirne=
manns jezt Joseph und Augustin Müllers Tretteaker; südlich
an Johann Frei & Balzen jezt Jakob Künzlis am Feld=,
westlich an Jos. Marbach sel. Erben in Alberswil jezt desselben
und Anton und Leonz Künzlis, und nördlich an vorstehenden
Aker sub No. 29. - Geht ein Fußweg dadurch.

VIItes Liegende:

31. Zirka eine Jucharte Bodenaker, auf dem obern Ettiswiler=
Feld, grenzt: östlich an Anton Kaufmanns; südlich an Anton
Wilis=; westlich am Franz Voneschen jezt Anton und Leonz Künz=
lis Tretteaker, und nördlich an Jakob Freien jezt Johann
Freien & Jakoben Rueß= oder Ehehagaker.

Sämtliche vorbeschriebenen Liegenschaften übrigens, wenn hier
etwa schon nicht angezeigt, mit Steg und Weg, Zäune und Grä=
ben, Brüken und Straßen, Waßer und deßen Leitung, wie
selbe sind erkauft und seither benuzt und beseßen worden.

Es folgt eine Liste mit den Beschwerden (weitere 8 Seiten) und eine Würdigung. Diese wurden nicht transkribiert. Die Würdigung vom 23. Wintermonat 1853 (signiert vom Präsidenten J. Kilchmann, vom Verwalter Jos. Franz Isaak und vom Waisenvogt Anton Künzli) geht von einem Wert von 50'000 Franken neuer Währung aus.

Quelle: Staatsarchiv Luzern (Gültbriefe)

Untersuchung gegen Jakob und Joseph Künzli (1857)

Untersuchung gegen Jakob und Joseph Künzli 1857

Nicht alle Seiten hier als Bild wiedergegeben.

Statthalteramt Willisau, Nr. 159, 1857

Untersuchungs=Acten

gegen

1. Jakob Künzli in der Brestenegg in Ettiswÿl
2. Joseph Künzli, alt Amtsstatthalter, in Ettiswÿl
3. Dessen Sohn Joseph Künzli, daselbst

Körperverletzung und unerlaubte Selbsthülfe

Angefangen den 13ten Mai 1857
Geendet den 10ten Juli 1857

Vorliegende Polizeiprozedur wird dem Cit. Bezirksgericht von Willisau
zur Beurtheilung überwiesen.

Willisau, den 22ten Juli 1857.

Der Amtsstatthalter
[nicht lesbar]


Actum, den 16ten Decembres 1857.

Vor gehörig besetzten Bez.Gericht

- Willisau -

Unter Vorsitz: des Lit. Hhrn. Gerichtspräsidt
J. Isaak v. Ettiswil

- erschienen: -

In Polizeirechts=Untersuchungssache

Damnifikat: Josef Gätter, von Egolzwil,
wohnhaft in Ettiswil, von Beruf Mäusefänger;
ca 28 Jahre alt, ledigen Standes, arm &
mitellos, unter Assistenz des Hr. Fürsprech
Arnold in Willisau;

gegen

Beklagte: 1. Jb Künzli, alt Exerziermst
in der Prestenegg zu Ettiswil, ca 40. Jahre
alt, verehelicht, Besitzer einer Liegenschaft.

2. Josef Künzli, alt Amtsstatthalter in Ettiswil
Wirth zum Schwert daselbst; ca 49. Jahre
alt, Wittwer, Gutsbesitzer;

3. Jos. Künzli, Sohn des Obigen, ca 21. Jahre
alt, ohne eigenes Vermögen.

Alle unter Assistenz des Hr. Fürsprech Egli
in Willisau.


Betreffend Körperverletzung & unerlaubte Selbsthülfe.

Die Untersuchungsakten werden ablastend vor=
geöffnet, aus welchen sich folgend faktische
Verhältniße ergeben: Landjeg Ant.
Meÿer, stationirt in Willisau, machte
sub 12t Mai abhie die Anzeige: Josef
Gätter habe ihm eröffnet, er seÿ in vorher=
iger Nacht ca 12 Uhr in das Schwertwirths=
haus von Ettiswil gekommen & habe daselbst
1/2 Schoppen Wein befohlen, erhalten &
bezahlt. Aber gleichzeitig anwesend gewesene
Jb Künzli seÿ aber in der Folge über
ihn hergefallen & habe ihn geschlagen.

Selbst im Momente der Anzeigestellung
habe er lt Anzeige des Landjgrs noch Blut=
spuren auf sich getragen; auch habe
Sohn Künzli ihm den Rok weggenommen.
Nach Mitgabe des amtsärztl. Befundbe=
richts ergaben sich beim Untersuch vom
15t Mai folgende Verletzungsmomente:

a. vom linken Augenbrauenrand ein mit
Koagulirtem Blut verklebter Hautriß von
etwa 1/2 " Länge.

b. gegen dem linken Ohr zu ein ca 1 " langer
& 1/2 " breiter Hautschurf auf gleicher Seite.

c. ein nich etwas kürzerer, von der Wange


abwärts gegen den Unterkieferwinkel ver=
laufend; &

d. auf der rechten Lendengegend 4. Striemen
von ein wenig unterlaufenem Blute.

Alle diese Verletzungen seÿen ohne allen
bleibenden Nachtheil & in ca 10 Tagen ge=
heilt. Solche scheinen wahrscheinlich mit einem
Stoke beigebracht worden zu sein.

Die Beklagten, über die Anklagspunkte
in Untersuchung gezogen, verantworten
sich wesentlih dahin:

An jenem Abend habe die Musikgesellschaft
von Ettiswil vor dem gegenüber stehenden
Rößliwirthshaus Musik gespielt, & Gätter
aber selbst expullirt worden, seÿ dann
in betrunkenem Zustande in das Schwert=
wirthshaus einen halben Schoppen Wein
befohlen, erhalten & endlich auch bezahlt,
Vater Künzli habe zu dieser Zeit schon zu
Bette gelegen. Nun habe Gätter zu
lärmen angefangen, als worauf man
ihn fortgehen geheißen, unter bedeuten,
daß er aber zuvor noch eine frühere
Anotaschuld von Fr 10. bezahlen solle; als
er aber Bezahlung solcher frechweg ver=
weigerte, habe man als Sicherheitspfand


seinen Rok verlangt; ...

Quelle: Staatsarchiv Luzern (A 902/84)

 

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Erstellt durch Daniel Stieger (letzte Nachführung am 3. Januar 2010)